Elektronische Protokolle

Egal ob Sportveranstaltung, Schultheater, Tag der offenen Tür oder einfach nur der tägliche Ablauf im SSD. Hier könnt ihr über organisatorische Dinge plaudern.

Foren-Übersicht Schulsanitätsdienst Organisation

20.09.2011, 10:34
Original von Don Spekulatius
Und was bitte hätte in den beiden Fällen herauskommen sollen?

Im zweiten Fall tragisch, dass es in deutschen Gerichten anscheinend niemanden mit auch nur einem halben Gehirn zu geben scheint, der solchen Quatsch mal herausfiltert, bevor ein Fass aufgemacht wird.


Herauskommen? in welchem Sinne? Im rechtlichen Sinne kann man ggf. der Schulleitung durchaus einen Strick drehen, viel wichtiger ist aber der "politische Sinn" bzw. im Endeffekt auch der moralische.. Viele SSD's haben unter den Schulleitungen und Lehrkräften schon jetzt nicht leicht. Gerät die Schule wegen einer solchen Sache unter Beschuss kannst du davon ausgehen das der Schulsanitätsdienst als Institution vermutlich das erste Bauernopfer wird, wenn man Pech hat hängt man gleich noch einen oder mehrere Schüler damit hin.
Und es ist nunmal so: Von der Tatsache das man früher mal im Schulsanitätsdienst war kann man sich nix kaufen, am Ende zählt der Abschluss....

Schlussendlich würde ich als Schulsanitäter der sich ja aus -mehr oder minder- altruistischen Motiven zum Helfen verpflichtet sieht auch nicht gerne an den "Folgen" mitschuld haben die sowas wie angesprochen ja haben kann.


Original von Klappdöner
Wir haben in der SAN Ausbildung gelernt, wir sollen dem Rettungsdienst bei der Übergabe alle gemessenen Werte und gegebenen Informationen weitersagen. Außerdem ist es in der Regel so, dass der RD uns fragt ob wir nicht unser Protokoll hergeben könnten...

Wie ihr das mit den Protokollen dann gemacht habt verstehe ich immer noch nicht. Ich meine, bei uns ist das so, dass wir immer zu 2. oder zu 3. beim Patienten sind und das Protokoll natürlich während des Einsatzes ausfüllen, d.h. für den Fall, dass uns ein Pat. sensible Daten presigeben sollte, bekämen es ohnehin alle 3 Sanis mit. Das hat mit dem Protokoll also gar nichts zu tun. Das mit den Protokollen der Sekretärin übergeben wäre durchaus eine Überlegung wert damit niemand anders daran kommen kann.

Das mit den Daten außerhalb der Schule verstehe ich immer noch nicht... Nehmen wir mal an ich führte ein Tagebuch (was ich nicht tue ); wenn ich da jetzt am Abend reinschreiben würde "Heute hatte ich in der Schule einen SSD-Einsatz. Der Patient xy hatte einen Herzstillstand und musste reanimiert werden... usw.
Wäre das dann auch nicht erlaubt?
Der Patient hat mir ja selbst nichts mitgeteilt...

Was den RD angeht: Natürlich "sollst" du das tun. Aber du darfst es eben nicht pauschal. Wenn der Patient es dir untersagt bleibt es untersagt.
Der Patient hat im Endeffekt die Hoheit über seine Daten.

was die Protokolle angeht:
Ob da 3 Leute dabei sind oder nicht ist relativ egal, wichtig ist im Endeffekt das auf das Protokoll nur Leute Zugriff haben die mit der Behandlung des Patienten betraut sind oder waren und -in möglichst geringem Maße- mit der Verwaltung betraut sind(z.B. im ärztlichen Sinne: Die Abrechnungskraft muss auch Zugriff auf die Diagnosen haben um die DRG's kodieren zu können). (Übrigens, anbei gesagt: Die Protokolldurchsicht durch ärztliche Leiter wurde auch schon von Landesdatenschutzbeauftragten abgemahnt..)
Ob ihr die Sachen dann versiegelt einer Sekretärin übergebt, sie in ein Buch schreibt und dieses einbetoniert oder ein photographisches Gedächniss habt ist egal.
Warum ich mich an dem "Mitnehmen" störe: Es gibt hier eben Verwaltungsvorschriften(bzw. tlw. steht das auch in den Landesdatenschutzgesetzen) für Behörden die genau dieses untersagen.
Der Verwaltungsbeamte darf sich also auch nicht über die -dem Datenschutz unterstehenden- Vorgängen zuhause Notizen machen.
Ähnliches gilt - da als Teil der Behörde Schule zu sehen- auch für den SSD.

29.09.2011, 18:36
Datenschutz ist die eine Sache - Schweigepflciht eine ganz andere.

Auch wenn leicht der Eindruck erweckt wird, beim SSD handelt es sich um eine "medizinische Dienstleistung", sind die Schulsanis doch bessere Ersthelfer.

§ 203 StGB kann hier m. E. nicht gültig werden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind:

§ 203
Verletzung von Privatgeheimnissen.

"(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
[...]
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Schulsanitäer/innen sind keine "Angehörigen eines anderen Heilberufs"!

Auch das trifft nicht zu:
"(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
[...]
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. [...]"

Auch hier ist der SSD nicht genant.

Schweigepflicht mag im SSD eine moralische Verpflchtung sein, strafrechtlich ist hier nichts zu holen.

Quelle

Viele Grüße

Gerd
Gerd,
Fachkraft für Arbeitssicherheit an öffentlichen Schulen in Niedersachsen (ex SSD, ex LRA).

30.09.2011, 14:55
Ich denke, da kommen wir nun wieder zur ewig währenden Frage, ob ein Schulsanitätsdienst nun eher im Bereich der (professionellen) Ersten Hilfe oder des Sanitätswachdienstes anzusiedeln ist.

Für mich ist ein SSD durchaus vergleichbar z.B. mit dem Wachdienst einer Wasserrettungsorganisation am Strand.

Die Mitglieder sind sanitätsdienstlich entsprechend ausgebildet und stehen auf Abruf bereit, eine (ehrenamtliche) Dienstleistung zu erbringen.

Der SSD befindet sich da eindeutig in einer Grauzone.

Aber spätestens, wenn die Mehrzahl der Mitglieder über eine abgeschlossene Sanitätsausbildung verfügt (hier wird das Thema "Schweigepflicht" ausführlich behandelt), handelt der SSD aus meiner Sicht "professionell". Zumindest aber in öffentlichem Auftrag.

Zur Weitergabe von (personenbezogenen) Daten an den RTD:
Natürlich ist das erlaubt. Der Rettungsdienst ist ja ein weiterführendes Kettenglied der Rettungskette, durch die Alarmierung kommt ja quasi ein "Behandlungsvertrag" zustande.
Als Sanitätskräfte seid ihr sogar verpflichtet, alle von euch erhobenen relevanten Informationen an den Rettungsdienst weiterzugeben, damit sich dieser ein Bild von der Lage machen kann (genaus so, wie ich im RTD Daten an das Krankenhaus weitergebe). Hier ist von einem Einverständnis des Patienten auszugehen.
35 Jahre, Im-RTW-beim-Patienten-Sitzer, hauptamtlicher "Zivi"-in-den-Hintern-Treter, ehrenamtl. Löschknecht, Obermufti von einigen SSDs -- im schönsten Bundesland der Welt: Schleswig-Holstein!

30.09.2011, 17:16
Ups, ich habe das was unterschlagen:

"(3) [...] Den in Absatz 1 [...] Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind."

Das ändert aber an der rechtlichen Bewertung nichts.
Ersthelfer sind keine "berufsmäßigen Gehilfen".

Ich gehe tatsächlich davon aus, dass es sich beim SSD um eine schulisch-pädagogische Veranstaltung handelt und Schulsanitäter/-innen (bessere) Ersthelfer sind.

Viele Grüße

Gerd
Gerd,
Fachkraft für Arbeitssicherheit an öffentlichen Schulen in Niedersachsen (ex SSD, ex LRA).

01.10.2011, 11:37
Original von Hajo Behrendt
Als Sanitätskräfte seid ihr sogar verpflichtet, alle von euch erhobenen relevanten Informationen an den Rettungsdienst weiterzugeben, damit sich dieser ein Bild von der Lage machen kann (genaus so, wie ich im RTD Daten an das Krankenhaus weitergebe). Hier ist von einem Einverständnis des Patienten auszugehen.


Sorry, dass ist rechtlich einfach nur falsch, um nicht sogar zu sagen Blödsinn.
Es gibt keinerlei "Verpflichtung" dem Rettungsdienst die Daten zu übermitteln, ebenso ist nicht von einer stillschweigenden Einwilligung auszugehen, die meisten Landesdatenschutzgesetze sehen ausdrücklich die bewusste und ausdrückliche Einwilligung des Patienten vor. Ausgenommen bleibt ihr ggf. die Geschäftsführung im Auftrag die aber nur in den seltensten Fällen zum Einsatz kommen dürfte.

Es ist eher die Frage ob die mündliche Einwilligung der Patienten reicht um die Daten weiterzugeben, nicht in allen Landesdatenschutzgesetzen existiert eine "Notfallklausel" bei gesundheitlicher Gefahr die die ansonsten nötige schriftliche Zustimmung aushebelt.

Was die Schweigepflicht angeht:
Auf die Gefahr hin mich zu wiederholen muss ich Gerd nochmal unterstützen: Schulsanitäter fallen als qualifizierte Ersthelfer keineswegs unter die ärztliche Schweigepflicht (inkl. der Assistenzpassus'e). ABER: Sie sind eindeutig als Organ der Schule zu werten und sind dementsprechend an die Auflagen für Behörden zu binden. Sie übernehmen die koordinierte Erste Hilfe, eine Aufgabe die im Regelfall durch Verordnung den Schulen zugewiesen ist.
Wäre kein Schulsanitätsdienst vorhanden müsste eben Lehrkräfte oder andere Organe der Schule die erste Hilfe leisten (die Schule muss hierbei eben auch das Material stellen).
Dementsprechend gelten die behördlichen Datenschutzbestimmungen und damit auch die entsprechenden Ordnungswidrigkeitsbestimmungen...

Aber immerhin wir bewegen uns dann nicht mehr im Strafrecht. :evil:

01.10.2011, 11:58
Sorry, ich weiß, dass es hier um Rechtstheorie geht, aber ich möchte nocheinmal verdeutlichen, dass aus verschiedenen rechtlichen Gründen kein Schulsanitäter bestraft werden würde, würde er besten Wissens und Gewissens Informationen an die Schulleitung/Ärzte/Rettungsdienstler weitergeben, um seinem Patienten zu helfen.

Hier gibt es verschiedene gesetzliche Grundlagen, unter anderem der Verbotsirrtum und der rechtfertigende Notstand, außerdem bedarf es in allen Fällen einer Beschwerde des Patienten.

Im Übrigen leben wir nicht in einer Normokratie, auch Richter/ Staatsanwälte usw sind Menschen.

Nur mal so nebenbei, denn auch wenn die Rechtsgrundlage interessant ist, so ist die Praxis etwas anderes.
Mein Verein: DLRG
Meine Ausbildung: Sanitäter und Wasserretter

01.10.2011, 12:33
Der Schulsanitäter kann durchaus im Rahmen der üblichen schulischen Disziplinarmaßnahmen bestraft werden...Und mir sind durchaus Fälle bekannt in denen das geschehen ist.
Da waren durchaus empfindliche Strafen (verschärfter Verweis) dabei.

Das Problem für den Schüler ist: Die Sache kommt ja gar nicht erst vor Gericht, ggf. darf (und das in dem Fall sogar mit Recht) die Schulleitung problemlos auch so empfindliche Disziplinarmaßnahmen aussprechen....

Abgesehen davon gehts auch weniger um den konkreten Sanitäter als um den Schulsanitätsdienst als solchen. Was glaubst du was passiert wenn der Schulleiter aufgrund des Fehlverhaltens "seines" SSD's unter Beschuss gerät?
Wie lange wird es wohl dann noch die Institution Schulsanitätsdienst noch geben?.....

01.10.2011, 12:46
Wie gesagt, hier ist es eine Frage des Gewissens und der Absicht. Denn auf rechtlichem Weg passiert hier zwar nicht viel, trotzdem sollte man sich natürlich nicht gegen die Schulleitung stellen, zumindest nicht ohne triftigen Grund.

Mit der Schweigepflicht sehe ich das so: In Anbetracht der unklaren gesetzlichen Lage sehe ich das so:

Es besteht ein Vertrauen zwischen Patient und Helfer, außerdem eine Erwartungshaltung an mich als Sani. Es wäre ein massiver Vertrauensbruch, Details über Unfälle oder Patienten auszuplaudern, hierfür muss niemand Jura studieren, lediglich sein Gewissen befragen.

In schwierigeren Fällen sehe ich das übrigens genauso: Aufgrund der doch nicht so mega eindeutigen gesetzlichen muss ich mich bei solchen Entscheidungen meiner Meinung nach erstmal vor mir selbst verantworten. Dann kann ich auch Jedem gegenübertreten, der mir einen Fehler zuschieben will.
Mein Verein: DLRG
Meine Ausbildung: Sanitäter und Wasserretter

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