Beachtet: Rein rechtlich müsste bei minderjährigen Patienten (oder neudeutsch: Kunden) das Einverständnis der Personensorgeberechtigten eingeholt werden. Praktisch ist dies nie möglich. Auch einen rechtfertigenden Notstand kann man nur schwerlich argumentieren, da ihr bei einem bewusstlosen hypoglykämischen Patienten nicht intervenieren könntet.
Bei volljährigen, umfassend aufgeklärten Patienten ist es kein Problem.
Wir selbst hatten in der Schule ein BZ-Messgerät aber ausser zum Üben wurde das nie verwendet. Auch aus den oben genannten Gründen
"Rechtfertigender Notstand" ist hier der falsche Terminus - bei dem rechtfertigenden Notstand geht es darum, eine eigentlich verbotene Tätigkeit durchzuführen, um größeren Schaden Abzuwenden (z.B. Einbruch in ein Haus, um von dort einen Notruf abzusetzen, wenn anders nicht möglich oder halt im Rettungsdienst Ergreifung von ärztlichen Tätigkeiten durch Nicht-Ärzte, um gesundheitlichen Schaden abzuwenden).
Was du meinst, ist das "mutmaßliche Einverständnis" - hier geht es darum, dass der Patient zwar nicht einwilligen kann, weil z.B. Bewusstlos, jedoch mutmaßlich in diese Maßnahme einwilligen würde, wenn man ihm in einer anderen Situation die Lage darstellen würde. Und wenn man sich das mal hier am Beispiel klarmacht "Hallo - ich würde, wenn sie bewusstlos wären, bei Ihnen den Blutzucker durch eine Punktion in die Fingerbeere (mäßiger Schmerz, sehr geringes Infektionsrisiko) messen, allerdings wird aus diesem Wert keine direkte Konsequenz gezogen, da die bei einer Unterzuckerung notwendigen Maßnahmen von mir nicht durchgeführt werden können. Da sie bewusstlos wären, käme ohnehin der Rettungsdienst, und dieser würde die Maßnahme Blutzuckermessung ohnehin wiederholen." - würde hier ein Mensch mutmaßlich einwilligen???
Von daher ist eure Arbeitsweise durchaus vernünftig und nachvollziehbar