Hallo,
In der StVZO §35h ist geregelt in welchem Umfang Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen mitzuführen ist. Hier wird sowohl auf die neue (2014), als auch auf die alte (1998) DIN 13 164 verwiesen.
Der Absatz 4 hat mich jedoch etwas verunsichert.
"Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt."
Würde das dann heißen, dass anstatt des in der DIN 13 164 vorgeschriebenen Verbandtuch DIN 13 152 - BR (400 x 600 mm), ebenfalls auch ein weiteres Verbandtuch DIN 13 152 - A (600 x 800 mm) ausreichen würde?
Ich hoffe, das es jemanden gibt, der das klarstellen kann!
Wie seht ihr das?
LG Andreas
In der StVZO §35h ist geregelt in welchem Umfang Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen mitzuführen ist. Hier wird sowohl auf die neue (2014), als auch auf die alte (1998) DIN 13 164 verwiesen.
Der Absatz 4 hat mich jedoch etwas verunsichert.
"Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt."
Würde das dann heißen, dass anstatt des in der DIN 13 164 vorgeschriebenen Verbandtuch DIN 13 152 - BR (400 x 600 mm), ebenfalls auch ein weiteres Verbandtuch DIN 13 152 - A (600 x 800 mm) ausreichen würde?
Ich hoffe, das es jemanden gibt, der das klarstellen kann!
Wie seht ihr das?
LG Andreas