Ups... 2x 0,3 Liter, 0,6 insgesamt.
Zuletzt geändert von Maxi am 21.06.2012, 20:55, insgesamt 1-mal geändert.
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Original von Maxi
Ein Arztbesuch ist sicherlich meist indiziert, nur mit einer BZ-Messung und einer gescheiten Anamnese kann ein (erfahrener) Helfer abwägen, ob der Arztbesuch sofort (RD) oder später (Hausarzt) erfolgen kann (nach oraler Flüssigkeits- und Zuckergabe und Ruhe).
Original von Maxi
Beim Abbau von Alkohol würd nämlich der BZ-Spiegel mit gesenkt und es kann zu einer Hypoglykämie kommen.
Original von sebbe1995
Und ich rate dazu (wie in so vielen Bereichen), dies nicht an festen BZ-Werten fest zu machen...
Original von Max
Und wer bei einem BZ von 70 mg/dl kurz bewusstlos wird und dann wieder von selbst völlig aufklart, hat ein Problem, welches mit dem Blutzucker direkt nichts zu tun hat.
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Original von kwok
Soweit ich weiß, sind BZ Messungen durch Personen unter 18 Jahren Tabu.
Bei einer bewusstlosen Person wäre eine BZ Messung, falls die SSD´ler wie in Berlin einen Erweiterten EH haben, Körperverletzung.
Original von Max
Bei einem Bewusstlosen ist im Regelfall von einer Zustimmung auszugehen.
Original von MarkusOriginal von Max
Bei einem Bewusstlosen ist im Regelfall von einer Zustimmung auszugehen.
Nööö...
Nur, weil jemand bewusstlos ist, ist er nicht automatisch "Freiwild", es ist nicht automatisch von einer Zustimmung auszugehen.
Original von Markus auch dieses "Man könnte ja zucker und Zugang vorbereiten" ist auch affig - ich tät mich als Notarzt auch nicht drauf verlassen, wenn mir irgendein Schulsani einige Ampullen G 40 aufziehen würd, sondern von meinem Material arbeiten.
Original von kwok
Soweit ich weiß, sind BZ Messungen durch Personen unter 18 Jahren Tabu.
Bei einer bewusstlosen Person wäre eine BZ Messung, falls die SSD´ler wie in Berlin einen Erweiterten EH haben, Körperverletzung. Wie das mit Ausbildungen RetSan+ aussieht, kann ich euch nicht sagen.
Ein Schulsanitäter oder EH lernt die BZ-Messung hier nicht und beherrscht diese Maßnahme somit i.d.r. nicht sicher genug um sie anwenden zu dürfen. Das wäre ggf. sogar gefährliche Körperverletzung.
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