Bei der Dokumentation sollte darauf geachtet werden, dass die Mindestangaben laut Ziff. 4.6.6 GUV-R A1 vorhanden sind:
"Die lückenlose Aufzeichnung der Ersten Hilfe liefert eine wichtige Grundlage
für die Planung und Organisation der Ersten Hilfe und des betrieblichen
Rettungswesens. Die Aufzeichnungen dienen auch als Informationsquelle zur
Identifizierung von Unfallschwerpunkten im Betrieb. Daneben besteht ein versicherungsrechtlicher
Aspekt, da hiermit im Einzelfall der Nachweis für das
Vorliegen eines Arbeitsunfalls geführt werden kann.
Zu diesem Zweck sind folgende Angaben zu dokumentieren:
– Namen des Verletzten bzw. Erkrankten,
– Datum/Uhrzeit des Unfalles bzw. Gesundheitsschadens,
– Ort,
– Hergang,
– Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung,
– Namen der Zeugen,
– Datum und Uhrzeit der Erste-Hilfe-Leistung,
– Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen,
– Name des Erste-Hilfe-Leistenden.
Die Form der Erfassung der zu dokumentierenden Daten ist nicht festgelegt.
Für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung kann insbesondere das
„Verbandbuch“ (GUV-I 511-1) verwendet werden.
Bei der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung handelt es sich um Daten, die
gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Dies kann insbesondere durch
organisatorische Maßnahmen, z.B. schriftliche betriebliche Anweisungen,
erfolgen."
Sonst gibt es ggf. Probleme, wenn tatsächlich mal jemand Rentenansprüche etc. geltend machen möchte.
Gruß
Gerd
"Die lückenlose Aufzeichnung der Ersten Hilfe liefert eine wichtige Grundlage
für die Planung und Organisation der Ersten Hilfe und des betrieblichen
Rettungswesens. Die Aufzeichnungen dienen auch als Informationsquelle zur
Identifizierung von Unfallschwerpunkten im Betrieb. Daneben besteht ein versicherungsrechtlicher
Aspekt, da hiermit im Einzelfall der Nachweis für das
Vorliegen eines Arbeitsunfalls geführt werden kann.
Zu diesem Zweck sind folgende Angaben zu dokumentieren:
– Namen des Verletzten bzw. Erkrankten,
– Datum/Uhrzeit des Unfalles bzw. Gesundheitsschadens,
– Ort,
– Hergang,
– Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung,
– Namen der Zeugen,
– Datum und Uhrzeit der Erste-Hilfe-Leistung,
– Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen,
– Name des Erste-Hilfe-Leistenden.
Die Form der Erfassung der zu dokumentierenden Daten ist nicht festgelegt.
Für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung kann insbesondere das
„Verbandbuch“ (GUV-I 511-1) verwendet werden.
Bei der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung handelt es sich um Daten, die
gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Dies kann insbesondere durch
organisatorische Maßnahmen, z.B. schriftliche betriebliche Anweisungen,
erfolgen."
Sonst gibt es ggf. Probleme, wenn tatsächlich mal jemand Rentenansprüche etc. geltend machen möchte.
Gruß
Gerd
Gerd,
Fachkraft für Arbeitssicherheit an öffentlichen Schulen in Niedersachsen (ex SSD, ex LRA).
Fachkraft für Arbeitssicherheit an öffentlichen Schulen in Niedersachsen (ex SSD, ex LRA).