Der RettSan der keiner ist... (Konstruierter Fall)

Alle rechtlichen Fragen und Fragen zur Auslegung von Gesetzestexten finden hier Platz. Bitte beachtet aber, dass alle Beiträge hier keinen Anspruch auf Richtigkeit haben, da wir alle Rechts-Laien und keine Experten sind. Vieles hier sind eigene Erfahrungen und auch persönliche Meinungen.

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01.11.2010, 11:34
Weil viele Hilfsorganisationen das Tragen von Einsatzkleidung ausserhalb des Dienstes per Dienstanweisung verbieten und dementsprechend kann die HiOrg dann auch sauer werden wenn man sich nicht dran hält.

01.11.2010, 11:41
Gut, dann verstehe ich es :)
Wir werden aus den schönsten Träumen gerissen,
um so manchen Alptraum zu erleben.

Tauchen - Klettern - Geocaching - Feuerwehr

01.11.2010, 11:44
Kommt jetzt auf den Einzelfall an.
Konstruieren wir doch einfach mal wieder:
Angenommen ich habe meine DRK-Jacke immer im Auto, weil ich beispielsweise First Responder fahre. Ich komme privat an einen Unfallort, habe aber nicht genügend Warnwesten für alle Helfer dabei. Wenn ich in diesem Fall zu meinem eigenen Schutz die DRK-Jacke trage, damit auch die anderen Helfer eine Warnweste abbekommen, wird sich wohl keine HiOrg darüber beschweren.
Wenn ich jedoch statt einer Warnweste nur meine Einsatzjacke mitnehme, mit dem Ziel, dass ich diese bei jeder möglichen Hilfeleistung trage, dann könnte das schon eher Stress geben.
Ich bin als Rettungsschwimmer geboren, mit Wasser gestillt und aufgezogen! Hurra!:P

leverkusen.dlrg.de
www.drk-lev.de

01.11.2010, 12:08
Je nachdem welche Kreuz-Jacke du anhast, reicht das eh nicht. Die Bonn 2000 reicht nicht nach UVV und GUV usw um dich im Straßenverkehr zu schützen.
" Die jungen Leute von heute sind wesentlich angenehmer als in den 60er, 70er und 80er Jahren. Sie sind toleranter und respektvoller, auch älteren Leuten gegenüber. "
- Heino

01.11.2010, 12:24
Die Kleidung muß eben die EN 471 erfüllen.
Aber mal ehrlich, wenn man sich was anschafft, sei es privat oder als HiOrg sollte man eig. darauf achten, das die Norm erfüllt wird.
Egal, ist etwas abgewichen vom Thema.
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01.11.2010, 14:11
Original von Markus
Meinem bescheidenen Rechtsempfinden nach, geht ein zufällig am Notfallort anwesender RettSan diese Verpflichtung nicht ein, indem er sich mit seiner Qualifikation vorstellt und seiner Hilfeleistungspflicht aus §323c StGB nachkommt... Eine entsprechende rechtliche Verantwortung für das Nichteintreten des Taterfolgs hat er m. E. nur, wenn er als Mitarbeiter im Rettungsdienst eben durch sein Dienstverhältnis dafür einzustehen hat. Ein RettSan hat also demnach nur im Dienst eine Garantenstellung inne, die dann auch nur indirekt aus seinem Ausbildungsstand entsteht...


Jepp, so ist auch in einem mir bekannten Fall geurteilt worden.
http://www.arzthaftung-recht.de/urteil/details.php?id=4


Besonders interessant in dem von Markus verlinkten Urteil ist in unserem Zusammenhang wohl folgender Absatz:

Auch die Äußerung des Beklagten, er sei Arzt, ist aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der konkreten Situation nicht als Angebot zum Abschluss eines Behandlungsvertrages zu verstehen, sondern als bloßer Hinweis auf eine gewisse Sachkunde. Denn zum einen war vor Ort eine über die Erste Hilfe hinausgehende qualifizierte ärztliche Behandlung nicht möglich. Zum anderen hing – wie dargelegt – die Pflicht zur Hilfeleistung nicht von der Bereitschaft der Beteiligten ab, einen entgeltlichen Vertrag zu schließen. Auch erscheint lebensfremd, dass ein Arzt in einer Situation, in der ein Menschenleben in Gefahr ist und dringend Hilfe benötigt wird, vorsorglich seinen Beruf verschweigen oder seine Fachrichtung und Qualifikation ausdrücklich erläutern muss, um einen Vertragsschluss und daraus resultierende besondere Haftungsrisiken zu vermeiden.


Wenn das für einen Arzt gilt, sollte das für medizinisches Assistenzpersonal (RDler, SanH etc.) meinem Rechtsempfinden nach erst recht gelten.

01.11.2010, 14:57
In dem Urteil geht es allerdings um zivilrechtliches Haftungsrecht. Hier gilt für uns wenn wir wohinkommen und helfen ganz klar:

§ 680 BGB Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.


Also eine reduzierte Haftung für unser tun...

01.11.2010, 15:10
Vordergründig geht es um die zivilrechtliche Haftung, hintergründig aber eben auch um die Frage der Garantenstellung, wie z.B. in dem von mir zitierten Auszug aus dem Urteil. Dort wird die Garantenstellung eines zufällig anwesenden Arztes verneint, das dürfte entsprechend für Sanis (SB) gelten.

01.11.2010, 15:46
Hier wird es idiotensicher erklärt:

http://notfallmedizin.de/download/gesetze.pdf

Man ist Garant, weil man Vater, Ehefrau, Bademeister oder Unfallverursacher ist, nicht weil man
Krankenpfleger oder Notarzt ist.


Strafrechlich wird kaum ein Behandelnder verurteilt und wenn wird das Urteil spätestens in der zweiten Instanz kassiert. Das selbst in dem von Markus zitierten Fall der Arzt ohne strafrechtliche Folgen davongekommen ist, sollte doch jeden hier im Forum beruhigen, der meint, wenn er mal eine Branüle versticht, kommt er lebenslang nach Alcatraz.
Zuletzt geändert von Don Spekulatius am 01.11.2010, 15:48, insgesamt 1-mal geändert.
Es ist Dein Recht, Waffen abzulehnen. Es ist Deine Freiheit, nicht an Gott zu glauben. Aber wenn jemand in Dein Haus einbricht, sind die ersten beiden Dinge, die Du tun wirst: Jemanden mit einer Waffe rufen und beten, dass er rechtzeitig da ist.
21.11.2010, 13:22
Original von Buschi
Es wurde festgestellt, dass "Rettungssanitäter" kein geschützter Begriff ist, und sich daher jeder so nennen kann.


Können kann man ja immer - die Frage ist doch eher, ob man dürfen darf. ;)

Original von 19222
Nur mal so ne Frage: Wenn ich mich für den Superretter halte, könnte ich zum Patienten gehn und sagen ich bin Rettungssanitäter?


(....)

Wenn ich jetzt davon ausgehe, dass es sich um einen Fehler handelt, der einem echten RettSan nicht passiert wäre, könnte ich mir vorstellen, dass der Richter S. daraus einen Strick dreht, dass er sich dem Verunfallten M. als solcher vorgestellt hat, ohne wirklich über entsprechende Kenntnisse zu verfügen. Dadurch wurden möglicherweise auch Dritte davon abgehalten den Fehler zu korrigieren, weil sie ja davon ausgehen konnten, dass S. ihnen gegenüber über einen entsprechenden Wissensvorsprung verfügt und daher "schon weiß was er tut".


So ist es.

Von Bedeutung ist die Frage der tatsächlichen oder vorgespiegelten Qualifikation auch für die Wirksamkeit der Einwilligung zu einer invasiven Behandlungsmaßnahme. Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ist u.a. auch, dass der der Patient zutreffend nicht nur über die Art der Maßnahme, deren Notwendigkeit und Risiken informiert wird, sondern auch darüber, wer diese durchführt bzw. welche Qualifikation der Betreffende hat - denn es macht einen ersichtlichen Unterschied, ob der Chefarzt den Blinddarm herausnimmt oder der Raumpfleger. ;)
21.11.2010, 21:55
Original von thh
Original von Buschi
Es wurde festgestellt, dass "Rettungssanitäter" kein geschützter Begriff ist, und sich daher jeder so nennen kann.


Können kann man ja immer - die Frage ist doch eher, ob man dürfen darf. ;)

Grammatik mal beiseite, kannst du lesen? Es ist doch klar und deutlich alles dazu gesagt worden, ob man "dürfen darf". (Rhetorik).
" Die jungen Leute von heute sind wesentlich angenehmer als in den 60er, 70er und 80er Jahren. Sie sind toleranter und respektvoller, auch älteren Leuten gegenüber. "
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