RTW-/KTW- Besatzung

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01.03.2011, 15:53
Wie wird das Thema RTW/KTW Besatzung in eurer Stadt/ dem Bundesland gehandhabt?

In Bayern heißt es für die RTW Besatzung eigentlich nur, dass ein RA auf dem Auto sein muss und der Fahrer eine "geeignete Person" ist. Mittlerweile gibt es im Fall von München viele Wachen, die versuchen wollen, dass ein RTW ausschließlich mit 2 RA's besetzt wird.
Die frühere Regelung, dass auf einem KTW ein RS und ein RDH als Fahrer eingesetzt werden, wird wohl auch nicht mehr allzu lange bestehen...

Was meint ihr dazu?
01.03.2011, 16:00
Für Baden-Württemberg gilt:

Original von RettG Baden-Württemberg
§ 9
Besetzung von Rettungsfahrzeugen


(2) Beim Krankentransport hat mindestens ein Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent den Patienten zu betreuen.


Jetzt zur Auslegung der "geeigneten Person":
- Auf der Rettungswache fahren die RTWs mit mindestens. RA & RS und die KTWs mit RS und RH.
- Auf OV-Ebene (NKV = Notfallkrankentransportverstärkung, d.h. der bereitschaftseigene KTW wird besetzt und steht für Transporte zur Verfügung) dürfen jedoch schon Leute mit SAN AB bzw. der neuen Sanitätsausbildung als Fahrer mit aufs Auto, neben dem RS, natürlich.
Endlich EH! 04.05.2008!

01.03.2011, 16:59
Gestze muss jemand anderes nach schauen,
aus der Praxis:

Es ist bei uns häufigst der Fall, das RTW mit RA&RA besetzt sind.

N-KTW (Notfall-KTW) meistens auch.

Und dann eben KTW: RS/RH minimum

Aber der Großteil der HA-Kräfte ist Assistent, sodass auch Mal ein "normaler" KTW mit RA&RA besetzt ist.

01.03.2011, 17:22
Für NRW ist es ebenfalls recht einfach geregelt:
Original von RettG NRW vom 05.04.2005
(3) Für den Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter im Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer, für die Notfallrettung mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent zur Betreuung und Versorgung der Patientinnen und Patienten einzusetzen.

(4) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen.
Als Fahrer oder Fahrerin fachlich geeignet ist
1. für den Krankentransport, wer als Rettungshelfer oder Rettungshelferin ausgebildet worden ist,
2. für die Notfallrettung, wer
a) als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin ausgebildet worden ist oder
b) an einem Lehrgang nach § 4 RettAssG teilgenommen und die staatliche Prüfung bestanden hat,
3. für die Führung eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges, wer die Berufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent führen darf.
Zuletzt geändert von Tone Bone am 01.03.2011, 17:24, insgesamt 2-mal geändert.

01.03.2011, 20:31
Ja bei uns findet man auf dem RTW auch mindestens RA und RS. Gerade bei der Feuerwehr aber auch oft RA und RA.

Im Ehrenamt ist aber auch RS ud SH erlaubt (zumindest laut meinem Zugführer).

01.03.2011, 22:04
Im Ehrenamt ist aber auch RS ud SH erlaubt (zumindest laut meinem Zugführer).

Verstehe ich das richtig, dass ein RTW lediglich von einem Rettungssanitäter und einem Sanitätshelfer besetzt werden muss? ?(

02.03.2011, 11:43
Vlt. wärs hier sinnvoll jeweils zu Posten was das hiesige Länderrecht besagt, und dann meinetwegen zusätzlich Eindrücke zu posten.

Aber soweit ich weis ist in jedem RDG die Qualifikation und Besetzung von KTW und RTW definiert.
" Die jungen Leute von heute sind wesentlich angenehmer als in den 60er, 70er und 80er Jahren. Sie sind toleranter und respektvoller, auch älteren Leuten gegenüber. "
- Heino

02.03.2011, 13:27
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG) vom 02.10.07
§ 10 Personal

(1) 1Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal muss fachlich und gesundheitlich geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 2Es muss entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- oder fortgebildet sein und regelmäßig fortgebildet werden.

(2) 1Krankenkraftwagen sind im Einsatz in der Regel mit mindestens zwei Personen zu besetzen. 2Bei einer Notfallrettung ist im Rettungswagen in der Regel mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent einzusetzen. 3Beim qualifizierten Krankentransport ist im Krankentransportwagen in der Regel mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter einzusetzen.


Bitte schön, einmal Niedersachsen...;-) Wobei das eigentlich nicht so "lasch" gehandhabt wird, sondern zumindest in unserer Region RA mit RA/RS RTWs besetzen.
Zuletzt geändert von Wie am 02.03.2011, 13:28, insgesamt 1-mal geändert.
LSM 199?, EHK 2002 ... ;-)

02.03.2011, 15:30
In Schleswig-Holstein werden eig. nur RettAss eingestellt.

Besetzt werden sollte ein RTW mit RA / RA, in Ausnahmefällen kann jedoch auch ein RS eingesetzt werden, der aber über mindestens 200 dokumentierte (Notfall-)Einsätze Erfahrung verfügen muss (RS 200). Das ist dann die Mindestvorgabe, um den Ehrenamts-HiOrg-Lobbyisten gerecht zu werden...

Auf jedem KTW muss ein RA und mind. ein RS vorhanden sein.

Im hauptamtlichen Rettungsdienst sind aber (fast) gar keine RS mehr zu finden.

Das RDG S-H ist da eines der schärfsten im Bundesgebiet.
35 Jahre, Im-RTW-beim-Patienten-Sitzer, hauptamtlicher "Zivi"-in-den-Hintern-Treter, ehrenamtl. Löschknecht, Obermufti von einigen SSDs -- im schönsten Bundesland der Welt: Schleswig-Holstein!

02.03.2011, 16:32
Original von Hajo Behrendt
Das RDG S-H ist da eines der schärfsten im Bundesgebiet.


Dachte ich mir auch gerade so, als ich Deine Ausführungen las.

Wie werden denn bei auch San-Dienste besetzt?

Und wie läuft das ganze dann im Katastrophenschutz?

02.03.2011, 17:20
Im Ehrenamt gilt eigentlich das Gleiche, wie auf den Rettungswachen auch! Viele besetzen ihre Fahrzeuge auf Sanitätsdiensten aber nach den Katastrophenschutzrichtlinien, da sie nicht genug qualifiziertes Personal haben. Nur. Ein Sanitätsdienst ist kein Katastrophenfall und wenn was schief geht, dann ist man dran. Wir besetzen auch im Ehrenamt in 99,9% der Fälle die Autos nachLlandesrettungsdienstgesetz und das würde ich euch auch raten. (manchmal geht es leider nicht)

Allerdings: Wenn ihr nur ein Auto stellt und damit keinen Patienten transportiert ist es egal, wer das Auto besetzt. Die Richtlinien beziehen sich auf einen Patiententransport. (soviel ich weiß)

02.03.2011, 17:37
Verschiedene Besetzungen zwischen Rettungswache und Ehrenamtlichen können ja durchaus nach Rettungsdienstgesetz sein.

Bsp hier KTW, geht bei uns in der RW erst ab RH, im ehrenamtlichen Bereich dürfen auch SANs fahren (s.o.)...
Zuletzt geändert von gorld am 02.03.2011, 17:38, insgesamt 1-mal geändert.
Endlich EH! 04.05.2008!

02.03.2011, 23:53
Ja, das machen die Ortsvereine, aber so viel ich weiß, ist das rechtlich nicht in Ordnung.

03.03.2011, 10:48
Bei uns wird in der Regelrettung auf dem RTW) mit mind. RettAss/Rs gefahren auf dem KTW mit mind. RS/RDH.

Im SanDienstbereich wir uns vom Ordnungsamt für jeden Dienst der durch Auflagen nötig ist, angeoordnet wie wir die FZG zu besetzten haben, z.T Teil welche Zusatzqualifikationen Helfer haben müssen (2/3 der Helfer müssen eine aktuelle AED ausbildung haben...), und welche Ausstattung wir mit zuführen haben.
Patzi
RS/GF - KATS-SEG-RD

03.03.2011, 13:45
Man müsste jetzt zunächst klären, ob für den Sanitätsdienst ein Rettungsmittel benötigt wird (Maurer-Index), oder nur als "Transportmittel" für Personal und Material eingesetzt werden soll.

Wenn der Maurer-Index oder ein Veranstalter (z.B. auch alle Reiituniere der FN) explizit ein Rettungsmittel fordern, MUSS dies natürlich zwingend und immer gemäß RDG besetzt sein, auch wenn damit nicht transportiert wird. Schließlich bezahlt der Veranstalter ja für die Qualifikation des Personals und meist nicht für das Auto.
Ich fasse es jetzt nicht, dass es da offensichtlich in einigen Gliederungen abweichende Meinungen gibt...

Was anderes ist es z.B., wenn das Fahrzeug nur genutzt wird, um Material oder Personal zu einem (kleinen) Dienst zu bringen. Dann meldet man sich aber auch bei der Leitstelle als "nicht einsatzbereit" an.

Wenn ich als Disponent über Funk höre, dass ein Rettungsmittel unterwegs zu einem Dienst ist, gehe ich davon aus, dass es auch gem. RDG besetzt ist und ggf. auch abberufen werden kann, um externe Einsätze zu übernehmen.

Daher sollte man bei Anmeldungen über Funk oder Telefon (wird aufgezeichnet!) immer angeben

- ob das Rettungsmittel gemäß RDG besetzt ist ("einsatzbereit / nicht einsatzbereit") und

- ob das Fahrzeug für Einsätze im Rahmen des Regel-Rettungsdienstes zusätzlich zur Verfügung steht und ggf. im Notfall abgezogen werden kann ("abkömmlich / nicht abkömmlich").


Edit:

Bei einem MANV gilt das RDG und entspr. Besetzungsvorgaben.

Auch im Katastrophenfall versucht man natürlich, Rettungsmittel gem RDG zu besetzen. Die Ausnahme bilden bei uns "Hilfskrankentransportwagen" (4-Tragen KTWs), die im K-Fall auch mit zwei Sanitätshelfern besetzt werden können.

Übrigens: Die neuen KatS-KTW Typ B dürfen oftmals nicht als Rettungsmittel eingesetzt bzw. "hochgerüstet" werden, auch wenn das in vielen Gliederungen usus ist.

Da muss man sich auf jeden Fall beim Kreis informieren, bevor man solche Fahrzeuge auf San-Diensten einsetzt oder bauliche Veränderungen an ihnen vornimmt...
Zuletzt geändert von Hajo Behrendt am 03.03.2011, 13:51, insgesamt 1-mal geändert.
35 Jahre, Im-RTW-beim-Patienten-Sitzer, hauptamtlicher "Zivi"-in-den-Hintern-Treter, ehrenamtl. Löschknecht, Obermufti von einigen SSDs -- im schönsten Bundesland der Welt: Schleswig-Holstein!

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