Original von MarkusIm Falle eines tatsächlichen Kreislaufstillstandes würde meiner Rechtsauffassung nach sowieso der rechtfertigende Notstand greifen, wenn ihr ein Gerät zur Verfügung habt.
Egal, ob ihr darauf eingewiesen seid .....
Mit der Argumentation wäre jegliche Geräteeinweisung im Rettungs- und Sanitätsdienst völlig unnötig, da die Geräte dort immer nur in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib ... zum Einsatz kommen.
Allerdings sieht es ja bei Übernahme eines Dienstes oder Schicht im Rettungsdienst so aus, dass man im Vornherein weiß, dass man recht schnell in eine Situation kommen kann, wo man sein Equipment anwenden muss - von daher hat man ja die Möglichkeit, sich vorher einweisen zu lassen, damit es eben nicht zu so einer Notstandssituation kommt.
Übernimmt man einen Dienst ect. ohne Einweisung, käme hier sogar noch Übernahmeverschulden (man übernimmt einen Dienst, obwohl man formell nicht mit dem Material umgehen darf) und Organisationsverschulden (Die Organisation setzt unqualifizierte Helfer ein) zum Tragen.
Ganz anders sieht die Situation aus, wenn man ungeplant in die Reanimationssituation kommt und z.B. auf dem Flughafen auf einen PAD zurückgreifen kann. Hierbei besteht natürlich keine Chance sich vorab einweisen zu lassen, somit ist dieser Fall über den Notstandsparagraphen gedeckt.
Danke Markus für diese Antwort. Ich habe schon den Glauben verloren ob mich hier überhaupt jemand verstehen kann
Gruß Jürgen