Weil viele Hilfsorganisationen das Tragen von Einsatzkleidung ausserhalb des Dienstes per Dienstanweisung verbieten und dementsprechend kann die HiOrg dann auch sauer werden wenn man sich nicht dran hält.
Foren-Übersicht ‹ Schulsanitätsdienst ‹ Recht und Gesetz
Original von MarkusMeinem bescheidenen Rechtsempfinden nach, geht ein zufällig am Notfallort anwesender RettSan diese Verpflichtung nicht ein, indem er sich mit seiner Qualifikation vorstellt und seiner Hilfeleistungspflicht aus §323c StGB nachkommt... Eine entsprechende rechtliche Verantwortung für das Nichteintreten des Taterfolgs hat er m. E. nur, wenn er als Mitarbeiter im Rettungsdienst eben durch sein Dienstverhältnis dafür einzustehen hat. Ein RettSan hat also demnach nur im Dienst eine Garantenstellung inne, die dann auch nur indirekt aus seinem Ausbildungsstand entsteht...
Jepp, so ist auch in einem mir bekannten Fall geurteilt worden.
http://www.arzthaftung-recht.de/urteil/details.php?id=4
Auch die Äußerung des Beklagten, er sei Arzt, ist aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der konkreten Situation nicht als Angebot zum Abschluss eines Behandlungsvertrages zu verstehen, sondern als bloßer Hinweis auf eine gewisse Sachkunde. Denn zum einen war vor Ort eine über die Erste Hilfe hinausgehende qualifizierte ärztliche Behandlung nicht möglich. Zum anderen hing – wie dargelegt – die Pflicht zur Hilfeleistung nicht von der Bereitschaft der Beteiligten ab, einen entgeltlichen Vertrag zu schließen. Auch erscheint lebensfremd, dass ein Arzt in einer Situation, in der ein Menschenleben in Gefahr ist und dringend Hilfe benötigt wird, vorsorglich seinen Beruf verschweigen oder seine Fachrichtung und Qualifikation ausdrücklich erläutern muss, um einen Vertragsschluss und daraus resultierende besondere Haftungsrisiken zu vermeiden.
§ 680 BGB Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Man ist Garant, weil man Vater, Ehefrau, Bademeister oder Unfallverursacher ist, nicht weil man
Krankenpfleger oder Notarzt ist.
Original von Buschi
Es wurde festgestellt, dass "Rettungssanitäter" kein geschützter Begriff ist, und sich daher jeder so nennen kann.
Original von 19222
Nur mal so ne Frage: Wenn ich mich für den Superretter halte, könnte ich zum Patienten gehn und sagen ich bin Rettungssanitäter?
(....)
Wenn ich jetzt davon ausgehe, dass es sich um einen Fehler handelt, der einem echten RettSan nicht passiert wäre, könnte ich mir vorstellen, dass der Richter S. daraus einen Strick dreht, dass er sich dem Verunfallten M. als solcher vorgestellt hat, ohne wirklich über entsprechende Kenntnisse zu verfügen. Dadurch wurden möglicherweise auch Dritte davon abgehalten den Fehler zu korrigieren, weil sie ja davon ausgehen konnten, dass S. ihnen gegenüber über einen entsprechenden Wissensvorsprung verfügt und daher "schon weiß was er tut".
Original von thhOriginal von Buschi
Es wurde festgestellt, dass "Rettungssanitäter" kein geschützter Begriff ist, und sich daher jeder so nennen kann.
Können kann man ja immer - die Frage ist doch eher, ob man dürfen darf.
Foren-Übersicht ‹ Schulsanitätsdienst ‹ Recht und Gesetz