Dann würde ich mich um einen (gesetzlichen) Beleg dafür freuen! 

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Original von Tone Bone
Dann würde ich mich um einen (gesetzlichen) Beleg dafür freuen!
Original von Buschi
Das JArbSchG greift da nicht nur "allenfalls" sondern garantiert.
Original von madhefOriginal von Buschi
Das JArbSchG greift da nicht nur "allenfalls" sondern garantiert.
Jein. Man tut sich immer mal wieder mit der "Ehrenamtliche" / "Beschäftige" Diskussion schwer. Spätestens dann wenn die San-Dienste nicht gewerbsmäßig erfolgen sondern aus ideellen Gründen wird es noch schwieriger.
Auch ist man sich leider mit der Bewertung der aus §22 JArbSchG resultierenden Problematik auch innerhalb der Organisationen etwas uneins.
Selbst einige Juristen die ich kenne und die Mitglied in HiOrgs sind und die erst einmal für sich der Ansicht sind man solle mindestens 18-jährige Helfer einsetzen, fällt es schwer ein sauberes Rechtsgutachten aufzusetzen.
Original von David
Wo kann man die Grenze zwischen ideelem und gewerblichem SanDienst ziehen? Ideel wäre er, wenn er unentgeltlich abgeleistet wird, richtig? Sobald die HiOrg allerdings für den Dienst Geld bekommt, ist er gewerblich?
Aus http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbe:
In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.
Original von Buschi
Warum wird also in einem Bereich die Gewerbsmäßigkeit eines Sanitätswachdienstes bezweifelt, in einem anderen nicht?
Original von BuschiOriginal von Tone Bone
Dann würde ich mich um einen (gesetzlichen) Beleg dafür freuen!
Kommt.
Original von sanii112
ohne den einsatz von minderjährigen wäre bei uns die durchführung eines SanDienstes nicht möglich.
Original von madhef
Dann wäre es vermutlich besser ihr würdet keine San-Dienste machen. Zumindest solltet ihr bei allen Dingen vorsichtig sein, die an Wochenenden und/oder nach 20 Uhr passieren. Auch doof natürlich wenn die Gefährdungsanalyse Gefährdungen i.S.v. §22 JArbSchG erwarten läßt.
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