Vielleicht sollten wir zuallererst hier mal aufhören, von Messern als Waffen zu sprechen. Messer sind in erster Linie Werkzeuge. Auch mit einem Schraubendreher kann ich jemanden erstechen und mit meinem Auto jemanden überfahren... Die meisten der an Messerstichen verstorbenen Personen in Deutschland wurden übrigens mit Küchenmessern erstochen...
Dann kommen wir nochmal auf den besagten § 42 a WaffG zurück, den LevSani ja freundlicherweise schon gepostet hat.
Verboten sind:
1. (Alle) Messer mit einhändig feststellbarer Klinge.
Darunter fallen insbesondere die so genannten Einhandmesser, aber auch das Victorinox Rescue Tool und diverse andere (Rettungs-)Messer.
Diese Formulierung trifft übrigens auch auf die bekannten Teppich-/Cutter-/Kartonmesser zu, die somit auch erstmal nicht in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen.
2. Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
Das braucht man eigentlich nicht weiter ausführen, weil selbsterklärend. Feststehend heißt, die Klinge ist nicht einklappbar oder ähnliches, sondern wie z.B. bei einem Küchenmesser eben fest.
Unter "führen" versteht der Gesetzgeber das zugriffsbereite Tragen in der Öffentlichkeit. Habe ich also das Messer an den Gürtel geklippt, führe ich es. Habe ich es im Lederholster im Rucksack im Kofferraum meines Autos, transportiere ich es und führe es nicht.
Im gleichen Paragraphen definiert der Gesetzgeber jetzt noch entsprechende Ausnahmen.
Interessant sind hier sicher insbesondere die Punkte
- "Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung"
Dieser Punkt trifft höchstwahrscheinlich für die Leute zu, die haupt- oder nebenberuftlich im Rettungsdienst beschäftigt sind, sowie für wahrscheinlich auch für die ehrenamtlich im Rettungs- oder Sanitätsdienst Tätigen. Schließlich werden letztere ja auch in anderen Zusammenhängen, beispielsweise i.S.v. § 203 StGB als "berufsmäßig tätige Gehilfen" betrachtet.
- "oder [wenn das Führen] einem allgemein anerkannten Zweck dient"
Was jetzt ein solcher allgemein anerkannter Zweck ist, darüber streiten die Gelehrten noch. Bislang gibt es dazu soweit mir bekannt ist, weder irgendwelche genaueren Vorschriften noch Urteile oder sonstwas zu.
Der verlinkte Feststellungsbescheid des BKA schränkt zum Einen die Auswahl der Rettungsmesser ziemlich ein, zum Anderen stammt er aber auch aus 2004 (?) und ist damit wesentlich älter als die dem § 42 a WaffG zu Grunde liegende Gesetzesänderung (1.4.2008 ), weshalb ich mich darauf nicht unbedingt verlassen würde.
Ich persönlich führe trotzdem weiterhin mein "böses böses" Einhandmesser (Klingenlänge ca. 7 cm) tagtäglich privat und auch beim SanD, und wenn es mir mal einer der grünen Kollegen wider Erwarten abnehmen sollte, werde ich mir ein feststehendes mit 11,9 cm Klingenlänge anschaffen, welches ich ja ohne Weiteres völlig legal führen darf...
Vielleicht ja sowas (Klingenlänge 10 cm):
Zum Vergleich, das böse verbotene Einhandmesser Böker Plus Subcom, Klingenlänge 4,8 cm:
[img]http://www.teraasekeskus.com/tuotteet/kaantoveitset/BökerLittleNewNet.jpg[/img]