Buschi


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Wohnort: 49479 Ibbenbüren (NRW)
Qualifikation: Heilgehilfe, RS, ZuFü EE NRW, Mod. a.D., SiFa
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Original von Onkel Juergen
Das ist so korrekt, allerdings sprechen wir dann nicht mehr von so nem seltsamen Balken auf dem Dach eines Privat - PKW. Das ist nämlich auch in solch einem Fall nicht erlaubt [...]
Erlaubt sind die Dachaufsetzer auf jeden Fall. Zumindest solange sie nicht beleuchtet sind. Allerdings verschaffen sie mir keinerlei Rechte gegenüber anderen Verlkehrsteilnehmern, vor allem kein Wegerecht i.S.d. § 38 StVO.
Sonderrechte i.S.d. § 35 StVO allerdings kann m.E. ein FR einer Feuerwehr durchaus in Anspruch nehmen. "die Feuerwehr" ist im genannten Paragraphen schließlich explizit genannt.
Zu prüfen wäre nur ob es zu den genannten "hoheitlichen Aufgaben" gehört "Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden". Denn letzte Voraussetzungen werden nur im Zusammenhang mit den Fahrzeugen des Rettungsdienstes genannt, zu welchen zumindest nach hiesiger Rechtsauffassung die FR definitiv nicht gehören.