Hallo zusammen,
so viele Fragen.
Wenn der Schimmelbefall tatsächlich größflächig ist, kann ich die angedachten Maßnahmen nur befürworten. Es gibt verschiedenste Arten von Schimmelpilzen, die z. T. gesundheitsschädlich sind oder Allergien auslösen können.
Da Schulleitung und Schulträger schon informiert sind, bleibt nur den Raum ggf. zu sperren. Scheint ja auch problemlos zu sein.
Das Entfernen des Schimmelbefalls sollte nicht der SSD übernehmen, sondern jemand von Schulträger, z. B. ein Maler. Die haben das gelernt.
Wenn tatsächlich Wasser von außen die Ursache ist, wird das Problem nicht über Lüftung zu lösen sein. Ggf. muss - nach dem Abdichten - der Raum getrocknet werden.
Als Info empfehle ich den UBA-Leitfaden zum Thema:
http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-presse/2005/pd05-052.htm Noch kurz zu den anderen Fragen:
- Die ASR ASR 38/2 "Sanitäsräume" gilt nicht für Schulen.
- §38 ArbStättV bezieht sich auf die alte (!) Arbeitsstättenverordnung. In der neuen ArbStättV steht das alles nur noch im Anhang.
- Die Quelle für "Sanitätsräume" in Schulen ist die Zif. 2.2 in der GUV-SI 8065. Schulen müssen KEINEN Sanitäsraum haben, aber einen Raum mit einer Liege/Trage und Verbandkasten.
- An den Raum sind die "normalen" Anforderungen für Arbeitsräume gem. ArbStättV zu stellen.
- Die Arbeitsstättenverordnung gilt für die Beschäftigten an Schulen - nicht aber für die Schüler. Macht aber nichts, da über die Beschäftigten auch eine Schutzwirkung für die Schüler erreicht wird.
- Melden mach nicht frei! Wenn akute Gefahr besteht, muss die Schulleitung etwas unternehmen, z. B. den Raum für die Benutzung sperren.
Gruß
Gerd
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Gerd am 02.05.2010, 19:36, insgesamt 3-mal geändert.