Natürlich gibt es auch Empfehlungen für Arzneimittelgaben durch Nicht-Ärzte, aber halt auch immer auf rein privater Ebene, was halt bei einem (Schul)-Sanitätsdienst nicht der Fall ist. Typisches Beispiel ist z.b. Paracetamol- oder Ibuprofengabe bei einem hoch fiebernden Kind innerhalb von Kinder-EH-Kursen.
Hieraus abzuleiten, dass diese Empfehlungen dann generell gelten, d.h. auch für nicht-Ärztliche Hilfsstellen, ist so nicht umbedingt haltbar.
@ Madhef:
Was natürlich impliziert, daß die Lehraussagen mindestens zweier deutscher Hilfsorganisationen illegale Maßnahmen beinhalten.
In welchem Rahmen bewegt sich diese Aussage? Hilfeleistung durch Laien innerhalb der Familie oder für den Sanitätsdienst? Du schiebst im nächsten Absatz:
Wenn nämlich die HiOrg das als Basismaßnahme für Ersthelfer im Programm haben dürfte es den gleichen HiOrg schwer fallen gegen diese Maßnahme zu votieren, wenn sie als Dienstleister (=SWD) auftreten.
nach und leitest daraus ab, dass eine Maßnahme, die z.B. im EH-kurs für den privaten Rahmen empfohlen wurde, dann auch zwangsläufig und umso mehr für den professionellen Bereich (Sanitätswachdienst) gelten muss. Das ist eben NICHT der Fall - Es wird bei sehr vielen Gesetzen zwischen privat / gewerblich unterschieden - einfach, weil diese beiden Dinge auf völlig unterschiedliche Rechtsgrundlagen geschehen und daher auch andere Ansprüche ect. bestehen.
Daher beantworte doch bitte, in welchem Zusammenhang die erste Aussage getroffen wurde. Ich nehme an, dass es eher so ist, wie Bine geschrieben hat - für private Hilfeleistungen (z.B. innerhalb der Familie) kann man Präparate nennen, häufig wird ja auch danach gefragt und auch eine Aussage erwartet, dieses gilt aber nicht für den Sanitätsdienst.
Denn in diesem Fall (Präparateempfehlung für privaten Gebrauch) wird das Arzneimittel durch eine Apotheke abgegeben, der Anwender muss sich das Mittel ja selbst in der Apotheke besorgen. Im Gegensatz dazu würde die Desinfektion im Sanitätsdienst ja auch eine Abgabe des Arzneimittels durch hierfür nicht berechtigte Personen erfolgen - das Arzneimittelgesetz (AMG § 43) sagt:
(1) Arzneimittel [...] dürfen [...] berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken [...]in den Verkehr gebracht werden.
(in den eckigen Klammern habe ich einige Ausnahmen, z.B. Versandapotheken, frei verkäufliche Präparate wie Hustentee im Supermarkt ... entfernt, damit es lesbar bleibt).
Ansosnten kann irgendwer mal Zahlen / Studien ect. nennen, welchen Benefit überhaupt von einer Wunddesinfektion durch einfaches Einsprühen ausgeht?
Ich habe leider nicht wirklich was gefunden - und ich denke, dass die Desinfektion einfach überschätzt wird. wichitger ist sicher die Reinigung von verschmutzten Wunden (fließendes Leitungswasser, ggfl. sterile Infusionslösungen, sofern man nicht über sauberes Leitungswasser verfügt) und im Zweifelsfall die Vorstellung bei einem entsprechenden (D-)Arzt.