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Alle rechtlichen Fragen und Fragen zur Auslegung von Gesetzestexten finden hier Platz. Bitte beachtet aber, dass alle Beiträge hier keinen Anspruch auf Richtigkeit haben, da wir alle Rechts-Laien und keine Experten sind. Vieles hier sind eigene Erfahrungen und auch persönliche Meinungen.
23.04.2017, 20:53
Hi Leute,
Unsere Schule erlaubt uns Sanitätshelfern nicht Stifneck, Beatmungsbeutel, Samsplints zu benutzen.
Die Begründung unserer Lehrerin war, dass sie nicht glaube das unsere HiOrg uns in einem solchen Fall versichert. Nun wollte ich fragen, ob sie damit Recht haben. Für mich hat die Begründung nicht so richtig Sinn ergeben.
LG
24.04.2017, 18:31
Ist das verständlich beschrieben?
24.04.2017, 19:10
Die Frage ist...warum sollte eure Hilfsorganisation euch versichern? Und wenn ja, wogegen?
24.04.2017, 21:21
Solange man eine solche Frage liest, weiß man, dass man noch in Deutschland sein muss.
25.04.2017, 11:00
Okay...
Zur Frage der Versicherung: Es ist überhaupt nicht die Aufgabe einer Hilsorganisation, euch als Schulsanitäter in irgendeiner Weise zu versichern.
Im Rahmen eurer Tätigkeit als Schulsani seid ihr sowieso über die zuständige Landesunfallkasse gegen EIgenunfälle versichert (wie alle Schüler gegen Schulunfälle). Die gleiche Unfallkasse ist übrigens auch für die beitragsfreie Versicherung von unentgeltlich (also "ehrenamtlich") tätigen Ersthelfern (zu diesen zählen auch Sanitäts- und Rettungsdienstkräfte) im Falle eines Unfalls bei einer Hilfeleistung zuständig.
Vermutlich meint die Lehrkraft hier aber eine Versicherung gegen Beahandlungsfehler. Hier gilt: Alle Sanitätsausbildungen sind aufgrund ihres geringen Stundenumfangs (ich schätze mal bei einem SanHelfer ca. 48 Stunden) eher den Ersthelfern als professionellem Rettungsfachpersonal zuzurechnen.
Um hier bei einer Falschanwendung oder einem sonstigen Behandlungsfehler in Regress genommen zu werden, bedarf es schon einer vorsätzlichen Fehlversorgung, das hießt, du müsstest absichtlich wider besserem Wissen einen Behandlungsfehler begehen, um jemandem mutwillig zu schaden.
Also, alles Safe und die Dame braucht sich keine Sorgen zu machen.
Trotzdem seid ihr natürlich in der (moralischen) Verpflichtung, alle vorhandenen Materialien sicher zu beherrschen. Das setzt regelmäßiges Training mit entsprechendem Übungsmaterial voraus (Stifneck (R) und Splintschienen sind meist EInwegprodukte!!!)
25.04.2017, 15:26
Dank für die Antwort Hajo!
Wir treffen uns einmal in der Woche um das Anlegen eines Stifnecks zu üben.
25.04.2017, 23:15
Hajo Behrendt hat geschrieben:Vermutlich meint die Lehrkraft hier aber eine Versicherung gegen Beahandlungsfehler. Hier gilt: Alle Sanitätsausbildungen sind aufgrund ihres geringen Stundenumfangs (ich schätze mal bei einem SanHelfer ca. 48 Stunden) eher den Ersthelfern als professionellem Rettungsfachpersonal zuzurechnen.
Um hier bei einer Falschanwendung oder einem sonstigen Behandlungsfehler in Regress genommen zu werden, bedarf es schon einer vorsätzlichen Fehlversorgung, das hießt, du müsstest absichtlich wider besserem Wissen einen Behandlungsfehler begehen, um jemandem mutwillig zu schaden.
Woraus ergibt sich denn der Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit? (Und warum die Anknüpfung an den Ausbildungsstand? Kommt es nicht eher auf den konkreten Anlass der Hilfeleistung an?)
(Und, anderer Gedanke: gilt nicht bei Schülern untereinander auch bei der Hilfeleistung ohnehin die Haftungsprivilegierung aus §§ 105, 106 SGB VII?)
15.12.2017, 00:30
HWS-Immobilisation ist doch eh schon fast wieder "out", da tut's dann für den Hausgebrauch auch die manuelle Immobilisation (Kopf festhalten).
Den Beatmungsbeutel nutzt ihr hoffentlich sowieso nur für den (äußerst unwahrscheinlichen) Fall einer Reanimation, da würde ich das Risiko, mich selbst zu infizieren bei "Mund-zu-Mund"-Beatmung viel höher einschätzten, als das Risiko, irgendwas falsch zu machen und damit dem Patienten (der dann ja schon tot ist) weiteren Schaden zuzufügen.
Und wer ernsthaft glaubt, dass man mit einem Samsplint (etc.) mehr Schaden anrichten kann, als bei der guten alten Schienung mit der Tageszeitung oder dem Tafellineal, den kann ich einfach nicht für voll nehmen.
Allerdings solltet ihr eure Ausbildungsstandards mal selbstkritisch prüfen und nachforschen, ob die Lehrkraft euch zu recht oder zu unrecht für inkompetent hält und sich nur nicht traut, das offen zu sagen. Wo mit Versicherung argumentiert wird, steht erfahrungsgemäß zu 97% ein anderer Grund dahinter und die Versicherung wird nur vorgeschoben.
16.12.2017, 16:01
CH_Harburg hat geschrieben:... da würde ich das Risiko, mich selbst zu infizieren bei "Mund-zu-Mund"-Beatmung viel höher einschätzten, als das Risiko, irgendwas falsch zu machen und damit dem Patienten (der dann ja schon tot ist) weiteren Schaden zuzufügen.
Dann musst Du über eine andere Datenlage verfügen, als die Leitlinienautoren.
21.12.2017, 03:04
Infektionsgefahr: 1:50.000 nach
- Code:
Sefrin P. (1990) Prophylaxe und Infektionsrisiko der Reanimation. In: Hierholzer G., Böhm H.J. (eds) Reanimation im Rettungswesen. Springer, Berlin, Heidelberg
Das nennenswerte Risiko einer Maskenbeatmung ist die Überblähung des Magens und damit verbundene Aspiration. Da ist das Risiko wohl tatsächlich etwas höher, aber das ist es ja bei MzM-Beatmung auch. Konkrete Daten konnte ich nicht finden.
Anscheinend hat die MzM-Beatmung allerdings eine kürzere Hands-off-Zeit und eine bessere Beatmungsqualität zur Folge. Quelle:
- Code:
Adelborg K, Dalgas C, Grove EL, Jorgensen C, Al-Mashhadi RH, Lofgren B (2011) Mouth-to-mouth ventilation is superior to mouth-to-pocket mask and bag-valve-mask ventilation during lifeguard CPR: a randomized study. Resuscitation 82:618–622
Ob man deshalb aber gleich Beatmungsbeutel verbieten sollte - ich weiß nicht...
Die Leute müssen auf jeden Fall vernünftig ausgebildet sein. Und ob Beatmungsbeutel und Masken im SSD
sinnvoll sind, steht sowieso nochmal auf einem anderen Blatt.
21.12.2017, 23:00
Das Risiko einer relevanten Infektion bei der Mund-zu-Mund-Beatmung wird als gering eingestuft.
Auch wenn Herr Prof. Sefrin wichtige Anteile an der Entwicklung des deutschen Rettungswesens hatte - 25 Jahre sind eine Menge Holz im Rahmen der Reanimationsempfehlungen.
Dass für die Anwendung einer suffizienten Maskenbeatmung eine umfangreiche Ausbildung nötig ist würde ich so unterschreiben. Im SSD hat sie somit nix verloren.
22.12.2017, 22:21
leuchtreklamefahrer hat geschrieben:Dass für die Anwendung einer suffizienten Maskenbeatmung eine umfangreiche Ausbildung nötig ist würde ich so unterschreiben. Im SSD hat sie somit nix verloren.
Tatsächlich? Wie viele Lehrgangstage entfallen denn üblicherweise auf diese "umfangreiche" Ausbildung?
23.12.2017, 15:12
Tatsächlich? Wie viele Lehrgangstage entfallen denn üblicherweise auf diese "umfangreiche" Ausbildung?
Bei wie vielen SanHelfern ist die BMV in der Realität denn nach der Ausbildung an einer Puppe wirklich suffizient? Ich für meinen Teil würde behaupten, dass ich eine akkurate Maskenbeatmung erst nach dem RS-Klinikpraktikum zustande gebracht habe.
23.12.2017, 18:20
SebiG hat geschrieben:Ich für meinen Teil würde behaupten, dass ich eine akkurate Maskenbeatmung erst nach dem RS-Klinikpraktikum zustande gebracht habe.
Und selbst das würde ich noch deutlich in Frage stellen...
25.12.2017, 12:15
thh hat geschrieben:leuchtreklamefahrer hat geschrieben:Dass für die Anwendung einer suffizienten Maskenbeatmung eine umfangreiche Ausbildung nötig ist würde ich so unterschreiben. Im SSD hat sie somit nix verloren.
Tatsächlich? Wie viele Lehrgangstage entfallen denn üblicherweise auf diese "umfangreiche" Ausbildung?
Wenige. Darauf wollte ich hinaus - was muss also die Konsequenz sein...?
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