Sicherlich stellt das Stechen mit einer Lanzette eine Körperverletzung da (Unversehrtheit des Körpers wird verletzt).
ABER: Um sich strafbar zu machen, benötigt es drei Komponente, die ALLE erfüllt sein müssen.
Eine Straftat muss vorliegen (StGB), es muss rechtswiedrig sein und man muss schuldfähig sein.
Also betrachten wir mal die BZ-Messung:
Straftat: Körperverletzung
Rechtswiedrig: Nein, solange der Patient verbal bzw. nonverbal durch sein Handeln z.B. zustimmt oder wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, zu antworten (mutmaßliche Einwilligung).
Schuldfähig: Ja, volle geistige Entwicklung setze ich mal vorraus, auch dass die Helfer in dem Fall mal mind. 14 sind.
Also ist eine Komponente nicht gegeben, also macht man sich nicht strafbar. Nur der Patient muss einwilligen oder eben dazu nicht mehr in der Lage sein!
Zur Sinnigkeit der BZ-Messung:
Patient, 60 Jahre alt, ist somnolent, bekannter Hypertonus, Diabetis, Raucher.
Cerebrales Geschehen oder Unterzucker? Letzteres durch Sanitätskräfte leicht durch z.B. Jubin (Zuckergel, welches von der Mundschleimhaut resorbiert wird und somit vorsichtig bei somnolenten Patienten angewendet werden kann) zu beheben.
Teilweise gängige Ausbildermeinung: Wenn der Patient noch in der Lage ist, oral Nahrung aufzunehmen, bekommt er halt eine Cola und man schaut, ob es besser wird. So nach dem Motto "Ihnen ist zwar kotzübel, wir geben ihnen mal was zu drinken und schauen ob es besser wird, wissen es aber nicht".
Wenn der Patient jetzt aber eine Hirnblutung hat, ist die Nahrungsaufnahme sicherlich nicht ganz so toll (OP, Anästhesie, Narkoseeinleitung) und verzögert eventuell die Alarmierung des RD's.
Mit einer BZ-Messung hingegen können SanH einen Unterzucker schnell und einfach feststellen und therapieren.
So zumindest meine Argumentation.
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Maxi am 21.06.2012, 19:44, insgesamt 1-mal geändert.