Original von Hajo Behrendt
Natürlich ist mir das bekannt. Da hat die Firma Haix schon für gesorgt, dass das überall publik wird.
Nachdem Hanrath seinen Pflichten zur Veröffentlichung der Untersagungsverfügung noch nicht nachgekommen ist ist dies auch sinnvoll. War im Übrigen weniger die Fa. Haix sondern eher die entsprechenden Behörden, einige Fachforen und letztendlich sogar die Unfallversicherungsträger.
Original von Hajo Behrendt
Das sich der Kleber der Sohle bei hohen Temperaturen löst, ist z.B. aus meiner Sicht für den SD auch nicht so dramatisch.
Es gibt noch eine Reihe weiterer Mängel, die nichts mit dem Brandverhalten zu tun haben. Hinzu kommt noch das unseriöse Verhalten dieses Unternehmens.
Übrigens:
1. Die betreiben auch noch eine Pizzeria.
2. Die Verlagern ihren Laden nach und nach in die Niederlande (Heimann B.V.). Ich hoffe nicht, daß dies in böser Absicht geschieht.
Original von Hajo BehrendtDie Frage ist, ob im Sanitätsdienst überhaupt S3-Stiefel getragen werden müssen.
Eine Frage, die du gerne dem zuständigen Unfallversicherungsträger stellen darfst. Ich kann dir jedoch mitteilen, was man mir dazu mitgeteilt hat.
- Sandienst: Mach eine Gefährdungsbeurteilung
- Sandienst als KatS-Fachdienst, andere Fachdienste (KatS, sonstige Gefahrenabwehr): analog zu GUV-V C53*
Original von Hajo Behrendt
Die Vorgabe "festes Schuhwerk bis über den Knöchel" erfüllen die Hanrath-Stiefel, z.B. für Jugendfeuerwehren, allemal.
Und da sieht die GUV-V C53 in ihren Durchführungsvorschriften Schuhe nach S3 vor.
Original von Hajo Behrendt
Außerdem sollten die Mängel inzwischen wohl abgestellt sein, oder???
Nö. Die scheinen auf allerlei Wegen ihren Berg an Restbeständen zu verticken.
Original von Hajo BehrendtDas mit der Unfallkasse ist immer Panikmache. I. d. R. übernehmen die, gerade bei Ehrenamtlichen, doch die Kosten, auch wenn vorher stets Angst gemacht wird...
Laut (allerdings nur mündlicher) Aussage unserer Feuerwehr-Unfallkasse wäre das Tragen eines Hanrath-Stiefels allein kein Grund, eine Kostenübernahme (komplett) zu verweigern.
Ist es auch nicht. Die Unfallkassen sind gem. SGB VII verpflichtet zu zahlen. Nur werden die ab einer gewissen Kostenhöhe zwingend über Regreßforderungen nachdenken (müssen).
* war zu Zeiten als die DIN EN 15090 noch nicht existierte. Die Durchführungsverordnung zur GUV-V C53 spricht jedoch heute noch von DIN EN 345 - S3