Wünschelrute hat geschrieben:A begeht eine Handlung an B, die der RD an B vornehmen würde, wäre der RD zugegen und zu der der RD sogar verpflichtet ist.
Wird A somit eigenständig für B tätig oder als GOA für den RD?
Würde A die Handlung überhaupt begehen, wenn der RD anwesend wäre?
Tut mir leid, aber ich kann mir hier beim besten Willen nicht vorstellen, dass es keine GOA sein könnte.
Es gibt doch keinerlei Rechtsgeschäftliche Verbindung zwischen A und dem RD. A leistet Hilfe, mit Hilfe seiner zur Verfügung stehenden Mittel, i.d.R. also seinem Verbandkasten. Seine Verpflichtung zu dieser Hilfeleistung ergibt sich §323c StGB.
Nur, weil A, ggf., den Notruf betätigt, kommt auch kein RG zwischen dem A und dem RD zustande. Der RD kommt ja nicht, um dem A seine Mittel zu ersetzen, sondern um (zumindest nach dem SGB) den B ins KH zu transportieren.
Die Finanzierung des RTM ergibt sich aus der Berechnung der GesamtAUSGBABEN (inkl. etwaiger Überschüsse, bzw. Verluste), heruntergerechnet auf die Anzahl der Einsätze.
Wenn bereits ein Verband(z.B.) angelegt wurde, der RD entscheidet, diesen dran zu lassen, gehört dieser Verband eben nicht zu den Ausgaben, entsprechend ist dieser Verband auch nicht in den Kosten des RTM enthalten.
Der Ersthelfer kann, wie (meine ich zumindest) bereits dargelegt wurde, seine Kosten über die Versicherung des B, erstattet bekommen.
Wo ist also das Problem. Und vor allem frage ich mich: Wie kommst du auf so komische Gedankengänge? Und was hast du für einen Hintergrund?