caro87 hat geschrieben:Steht tatsächlich so in unseren Dienstanweisungen, da der Schüler im Falle eines Unfalls nicht versichert wäre.
Die Herleitung würde mich interessieren. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz sieht das dezidiert anders:
http://bildung.ukrlp.de/versicherte-leistungen/versicherte/schuelerinnen-schueler/private-kraftfahrzeuge-zur-schuelerbefoerderung/caro87 hat geschrieben:Edit: habe zufällig gleich den richtigen Ordner gefunden. Das Problem liegt in der Dienstreisegenehmigung. Wenn ein Lehrer einen Schüler privat mitnehmen möchte, muss das vorher als dienstfahrt mit Kennzeichen und allen Beteiligten schriftlich beantragt und genehmigt werden, sonst besteht kein Versicherungsschutz. Im Akutfall steht uns also die Bürokratie gewaltig im Weg.
Es wäre sehr ungewöhnlich, wenn die fehlende Dienstreisegenehmigung Auswirkungen auf den Unfallversicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung hätte.
Die Unfallkasse schreibt in ihrer Broschüre "Erste Hilfe in Schulen - In Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus" folgendes (S. 9):
Bei leichten Verletzungen kann es durchaus angemessen sein, den Schüler zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Taxi oder Privatwagen zum Arzt bringen zu lassen, z.B. durch seine Eltern, eine Lehrkraft oder den Hausmeister.
http://www.kuvb.de/fileadmin/daten/dokumente/GBII/Innen_GUV-Nachdruck_Innen_GUV-X_99965.pdfEs mag hingegen sein, dass während einer nicht genehmigten Dienstreise - richtigerweise wird es sich oft um einen Dienstgang handeln - bei einem Verkehrsunfall der Dienstherr nicht - zusätzlich zu privaten und gesetzlichen Versicherungsleistungen - für den Schaden am Kraftfahrzeug pp. haftet. Dann ist die Lehrkraft aber jedenfalls nicht schlechter gestellt als wenn es bei einer privaten Fahrt (oder auf dem Weg von der oder zur Arbeit) zu einem Unfall käme. Unfallversicherungsschutz aus der GUV müsste auch für die Lehrkraft bestehen, weil die Fahrt zum Arzt zum schulischen Aufgabenbereich gehört.
Ergänzend kann man noch die "Durchführungshinweise zu Schülerfahrten "
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV241576/true hinzuziehen. Selbst dort heißt es (unter 6.3 im letzten Absatz): "Das Anhalten von Kraftfahrzeugen ist mit Ausnahme von begründeten Notfällen verboten." Man darf also sogar bei einer Klassenfahrt (!) per Anhalter (!) fahren, wenn ein Notfall vorliegt. Das spricht doch sehr dafür, dass auch die Fahrt zum Arzt mit dem eigenen Auto jedenfalls versicherungsrechtlich unproblematisch ist. (Von fehlendem Unfallversicherungsschutz steht dort jedenfalls nirgendwo etwas - sondern nur der Verweis auf einen bei fehlender Dienstreisegenehmigung ggf. fehlenden beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz.)
Im Zweifelsfall würde ich raten, eine Auskunft beim zuständigen Unfallversicherungsträger einzuholen. Die haben die notwendigen Fachkenntnisse, man kann sich auf diese Auskunft berufen, und der Unfallversicherungsträger hat zudem ganz eigennützig kein Interesse, die Fahrtkosten durch den Einsatz von KTW/RTW explodieren zu lassen.