StVZO §35h Absatz 4

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22.07.2014, 21:26
Hallo,
In der StVZO §35h ist geregelt in welchem Umfang Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen mitzuführen ist. Hier wird sowohl auf die neue (2014), als auch auf die alte (1998) DIN 13 164 verwiesen.
Der Absatz 4 hat mich jedoch etwas verunsichert.
"Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt."
Würde das dann heißen, dass anstatt des in der DIN 13 164 vorgeschriebenen Verbandtuch DIN 13 152 - BR (400 x 600 mm), ebenfalls auch ein weiteres Verbandtuch DIN 13 152 - A (600 x 800 mm) ausreichen würde?
Ich hoffe, das es jemanden gibt, der das klarstellen kann!
Wie seht ihr das?
LG Andreas

22.07.2014, 22:02
Ich würds nicht auf ne Diskussion mit den Herrn in Blau anlegen, die ham im Zweifel recht ;) Und so viel Platz nimmt das zweite Verbandtuch ja net ein ;)

22.07.2014, 22:50
Theoretisch müsstest du deiner Pflicht nach §35h(4) nachkommen.
Ich möchte behaupten, dass die Polizisten nicht mit einer Checkliste neben deinem EH-Kasten stehen und Stress schieben, weil da ein anderes Verbandtuch drinnen ist.
SanH
SSD Betreuer
Johanniter Jugend

23.07.2014, 11:48
Im übrigen muss man sich ja mal klarmachen, wozu meistens die Kontrolle des Verbandkastens dient --> Einen Blick in den Kofferraum zu bekommen, den die Polizisten sonst ja nicht ohne konkreten Grund einfordern dürfen - da das Material wie Warndreieck und Verbandkasten meist dort gelagert ist, wird zwangsläufig der Gang zum Kofferraum und auch der Inhalt dessen zur Beurteilung des Fahrzeugführers eingesetzt.

Natürlich wird in so einer Situation, wo man in Augen der Polizisten ohnehin schon Verdächtigt ist, auch was gesucht ...

Kennt denn realistischerweise jemand irgendeinen Fall, wo es trotz adäquater Vorhaltung von Verbandmaterial zu einer entsprechenden OWi gekommen ist, die auch bei Beschwerde Bestand hat? Und ich meine da mehr als dieses hörensagen? Ich glaube, dass spätestens bei einer Anfechtung im Sinne von "StVZO §35h Absatz 4" die OWi-Anzeige der Polizisten vor Ort einkassiert wird - den Polizisten muss man jedoch auch zugute halten, dass sie ja auch keine Sachverständigen sind und vor Ort auch schlecht prüfen können, was jetzt genau "bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt." - in einer weiteren Instanz lässt sich so etwas aber sicherlich klären....

Ansonsten - https://www.youtube.com/watch?v=X3taGdjBuQc - hier ganz schön - 11 cm!
Zuletzt geändert von Markus am 23.07.2014, 11:50, insgesamt 1-mal geändert.

23.07.2014, 20:57
Ich sehe das so, dass der "alte" Verbandkasten noch so lange genutzt werden darf, bis er eh verfällt.

Die Ersatzbeschaffung ist dann nach der neuen DIN vorzunehmen.

Die alte DIN war ja zum Beschaffungsdatum "Stand der Technik".

Wenn jetzt alle ihre Verbandkästen umräumen müssten, würde das im Umkehrschluss ja auch bedeuten, dass alle Gebäude, die z.B. vor der Änderung einer Baunorm gebaut worden sind, umgebaut oder abgerissen werden müssten. Das ist ja auch nicht so. Da wendet man auch die Regeln an, die zum Zeitpunkt des Baus galten.

Also gibt es "Übergangsfristen", und in fünf bis sechs Jahren dürften dann alle auf die neue Füllung umgeschwenkt sein.

Übrigens wird der Verfall des Verbandkastens bei der Hauptuntersuchung kontrolliert, seltener im Rahmen einer Polizeikontrolle ;)
35 Jahre, Im-RTW-beim-Patienten-Sitzer, hauptamtlicher "Zivi"-in-den-Hintern-Treter, ehrenamtl. Löschknecht, Obermufti von einigen SSDs -- im schönsten Bundesland der Welt: Schleswig-Holstein!

24.07.2014, 23:27
Hallo,
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob meine Frage richtig verstanden wurde.
Mit einem Verbandtuch A (60 x 80 cm) kann ich die gleichen (sogar noch größere) Verletzungen versorgen, wie mit einem Verbandtuch BR (40 x 60 cm). Da wäre es ja eigentlich klüger das eine Verbandtuch BR gegen ein zweites Verbandtuch A auszutauschen. Mir stellt sich nur die Frage, ob es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit handelt!?
Laut Absatz 4 dürfte es ja eigentlich kein Problem geben, da das zweite Verbandtuch A ebenfalls wie das vorherige Verbandtuch BR die Erste-Hilfe-Leistung in gleicher Art (-> ist ebenfalls ein Verbandtuch, steril, Wundabdeckung), Menge (-> es bleiben 2 Stück) und Beschaffenheit (-> steril, Verbandtuch)
mindestens denselben Zweck (-> Abdeckung großer Wunden, Amputatversorgung, etc.) erfüllt.
Oder sehe ich das falsch?
LG Andreas

25.07.2014, 12:54
Mal ne ganz doofe Frage: Ist dir langweilig? Sommerloch und so...

Ansonsten klingt deine Schlussfolgerung logisch.

25.07.2014, 13:12
Original von andreas
Mit einem Verbandtuch A (60 x 80 cm) kann ich die gleichen (sogar noch größere) Verletzungen versorgen, wie mit einem Verbandtuch BR (40 x 60 cm). Da wäre es ja eigentlich klüger das eine Verbandtuch BR gegen ein zweites Verbandtuch A auszutauschen. Mir stellt sich nur die Frage, ob es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit handelt!?

Das wird eh niemand kontrollieren.
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25.07.2014, 14:53
Original von Maxi
Mal ne ganz doofe Frage: Ist dir langweilig? Sommerloch und so...

Ansonsten klingt deine Schlussfolgerung logisch.

Es gibt keine doofen Fragen, nur doofe Antworten;)
Aber keine Sorge, mir ist und wird garantiert nicht langweilig und die Sonne scheint hier auch:)
LG Andreas


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