Ich denke M1K3 meint das richtige, vermischt aber ein bisschen was...
Man muss hier unterscheiden zwischen dem Komplex der Wegerechte und der Sonderechte....
Zuerst mal die Sonderrechte.
(§35 Abs. 5a StVo)
Die Sonderrechte kann ein Rettungsdienstfahrzeug auch OHNE blaues Blinklicht oder Folgetornhorn in Anspruch nehmen. (Macht auch Sinn, zu den Sonderrechten gehört ja auch das Parken "wo man will"..Und wer parkt schon mit laufendem Blaulicht und Horn)..
Dementsprechend ist das Übertreten der Höchstgeschwindigkeit, usw. auch ohne Gebrauch von Blaulicht und Folgetornhorn möglich.
Als Voraussetzung gilt aber wie angesprochen: Die gebotene höchste Eile um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Nicht verwechselt werden darf damit aber der Komplex der Wegerechte.
(§38 Abs 1ff StVo)
Dies ist erstmal unabhängig von den Sonderrechten zu betrachten auch wenn die Voraussetzung nahezu gleich sind.. Dementsprechend ist theoretisch die Inanspruchnahme von Wegerechten ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten möglich und (das ist das wichtige) auch umgekehrt.
Die Nutzung des blauen Blinklichts allein darf -wie in Absatz 2 angegeben- bei Einsatzfahrten auch alleine erfolgen.
Damit kann ich problemlos mit Blaulicht OHNE Horn fahren und Sonderrechte in Anspruch nehmen (denn wie gesagt, dafür brauche ich gar kein Blaulicht). Jedoch habe ich keine Wegerechte inne, ich ordne also kein "freie Bahn schaffen" an.
Ein nächtliches "20 Minuten" Durchhornen aus angeblichen rechtlichen Gründen ist daher Blödsinn...Denn...Wo kein Verkehr dort auch keine Wegerechte nötig....
(das ganze ist übrigens nur in .de gültig...logischer Weise..in .ch z.B. mussten wir tatsächlich -weil rechtlich ausdrücklich gefordert- mit Dauerhorn fahren..Und hier ebenso....)
Was M1K3 vermutlich meinte war die Tatsache das die Voraussetzungen gleich sind...Nämlich "höchste Eile"...und nicht "so ein bisschen ohne Eile".
Und wenn Wie das deutsche Horn eklig findet.... Ich finde unseres noch unangenehmer:
http://www.youtube.com/watch?v=Lbvw5LL4-iI
http://www.youtube.com/watch?v=7SBZG5GdhqU
(Dafür haben wir aber mehr Auswahl)
Man muss hier unterscheiden zwischen dem Komplex der Wegerechte und der Sonderechte....
Zuerst mal die Sonderrechte.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(§35 Abs. 5a StVo)
Die Sonderrechte kann ein Rettungsdienstfahrzeug auch OHNE blaues Blinklicht oder Folgetornhorn in Anspruch nehmen. (Macht auch Sinn, zu den Sonderrechten gehört ja auch das Parken "wo man will"..Und wer parkt schon mit laufendem Blaulicht und Horn)..
Dementsprechend ist das Übertreten der Höchstgeschwindigkeit, usw. auch ohne Gebrauch von Blaulicht und Folgetornhorn möglich.
Als Voraussetzung gilt aber wie angesprochen: Die gebotene höchste Eile um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Nicht verwechselt werden darf damit aber der Komplex der Wegerechte.
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(§38 Abs 1ff StVo)
Dies ist erstmal unabhängig von den Sonderrechten zu betrachten auch wenn die Voraussetzung nahezu gleich sind.. Dementsprechend ist theoretisch die Inanspruchnahme von Wegerechten ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten möglich und (das ist das wichtige) auch umgekehrt.
Die Nutzung des blauen Blinklichts allein darf -wie in Absatz 2 angegeben- bei Einsatzfahrten auch alleine erfolgen.
Damit kann ich problemlos mit Blaulicht OHNE Horn fahren und Sonderrechte in Anspruch nehmen (denn wie gesagt, dafür brauche ich gar kein Blaulicht). Jedoch habe ich keine Wegerechte inne, ich ordne also kein "freie Bahn schaffen" an.
Ein nächtliches "20 Minuten" Durchhornen aus angeblichen rechtlichen Gründen ist daher Blödsinn...Denn...Wo kein Verkehr dort auch keine Wegerechte nötig....
(das ganze ist übrigens nur in .de gültig...logischer Weise..in .ch z.B. mussten wir tatsächlich -weil rechtlich ausdrücklich gefordert- mit Dauerhorn fahren..Und hier ebenso....)
Was M1K3 vermutlich meinte war die Tatsache das die Voraussetzungen gleich sind...Nämlich "höchste Eile"...und nicht "so ein bisschen ohne Eile".
Und wenn Wie das deutsche Horn eklig findet.... Ich finde unseres noch unangenehmer:
http://www.youtube.com/watch?v=Lbvw5LL4-iI
http://www.youtube.com/watch?v=7SBZG5GdhqU
(Dafür haben wir aber mehr Auswahl)
Zuletzt geändert von krumel am 31.01.2012, 12:26, insgesamt 1-mal geändert.