Unterschiedliche Ausbildung: Wo gibt es unterschie

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18.07.2010, 19:03
Dann würde ich mich um einen (gesetzlichen) Beleg dafür freuen! :)

18.07.2010, 19:11
Snaitätsdienste können ja auch durch Personen besetzt werden, die nicht "Einsatzsanitäter" bzw. SanB sind.

Auch der SanH reicht ja schon aus, um Sanitätsdienste durchzuführen.

Außerdem darf sich eh jeder "Einsatzsanitäter", "Sanitäter" etc. nennen, da diese Bezeichnung nicht geschützt bzw. der Inhalt rechtlich definiert ist.
35 Jahre, Im-RTW-beim-Patienten-Sitzer, hauptamtlicher "Zivi"-in-den-Hintern-Treter, ehrenamtl. Löschknecht, Obermufti von einigen SSDs -- im schönsten Bundesland der Welt: Schleswig-Holstein!

18.07.2010, 19:21
Original von Tone Bone
Dann würde ich mich um einen (gesetzlichen) Beleg dafür freuen! :)


Kommt.

Ich war eigentlich der Überzeugung, das im FSHG §12 i.V.m. §20 zu finden, aber dort ist nur die Rede davon, dass Jugendliche nur zur Teilnahme an Übungen bzw. auf realen Einsätzen nur außerhalb des Gefahrenbereiches eingesetzt werden dürfen.

Ansonsten spuckt Google einige Ergebnisse aus, die aussagen, dass das Mindestalter für die Mitwirkung in einer EE NRW bei 18 Jahren liegt (z.B. hier), dazu hab ich aber die gesetzliche Grundlage noch nicht gefunden. Ich durchwühl meine Unterlagen und das Internet noch ein bisschen.

18.07.2010, 20:01
@Buschi

Wirst du wenn es um die Mitwirkung an SWD geht leider auch in NRW nicht finden.

Da greift allenfalls die Betrachtung des JArbSchG.
Marc, 36 Jahre
Leiter SSD, EH-Ausb.
Ausbildungsstand: Genug um eine recht lange Liste zu produzieren.

18.07.2010, 20:10
Das JArbSchG greift da nicht nur "allenfalls" sondern garantiert.

Ich war jetzt allerdings davon ausgegangen, dass mit "Einheiten" Einheiten des KatS/der öffentlichen Gefahrenabwehr gemeint waren.

Und da gibt es in NRW für ein Mindestalter für die Einheiten der FW garantiert (mit dem FSHG) und für die Einsatzeinheiten NRW der HiOrg zumindest offensichtlich gesetzliche Grundlagen.

18.07.2010, 20:24
Original von Buschi
Das JArbSchG greift da nicht nur "allenfalls" sondern garantiert.


Jein. Man tut sich immer mal wieder mit der "Ehrenamtliche" / "Beschäftige" Diskussion schwer. Spätestens dann wenn die San-Dienste nicht gewerbsmäßig erfolgen sondern aus ideellen Gründen wird es noch schwieriger.
Auch ist man sich leider mit der Bewertung der aus §22 JArbSchG resultierenden Problematik auch innerhalb der Organisationen etwas uneins.

Selbst einige Juristen die ich kenne und die Mitglied in HiOrgs sind und die erst einmal für sich der Ansicht sind man solle mindestens 18-jährige Helfer einsetzen, fällt es schwer ein sauberes Rechtsgutachten aufzusetzen.
Marc, 36 Jahre
Leiter SSD, EH-Ausb.
Ausbildungsstand: Genug um eine recht lange Liste zu produzieren.

18.07.2010, 20:29
Original von madhef
Original von Buschi
Das JArbSchG greift da nicht nur "allenfalls" sondern garantiert.


Jein. Man tut sich immer mal wieder mit der "Ehrenamtliche" / "Beschäftige" Diskussion schwer. Spätestens dann wenn die San-Dienste nicht gewerbsmäßig erfolgen sondern aus ideellen Gründen wird es noch schwieriger.
Auch ist man sich leider mit der Bewertung der aus §22 JArbSchG resultierenden Problematik auch innerhalb der Organisationen etwas uneins.

Selbst einige Juristen die ich kenne und die Mitglied in HiOrgs sind und die erst einmal für sich der Ansicht sind man solle mindestens 18-jährige Helfer einsetzen, fällt es schwer ein sauberes Rechtsgutachten aufzusetzen.

Wo kann man die Grenze zwischen ideelem und gewerblichem SanDienst ziehen? Ideel wäre er, wenn er unentgeltlich abgeleistet wird, richtig? Sobald die HiOrg allerdings für den Dienst Geld bekommt, ist er gewerblich?

18.07.2010, 20:35
Riiichtig....
35 Jahre, Im-RTW-beim-Patienten-Sitzer, hauptamtlicher "Zivi"-in-den-Hintern-Treter, ehrenamtl. Löschknecht, Obermufti von einigen SSDs -- im schönsten Bundesland der Welt: Schleswig-Holstein!

18.07.2010, 20:39
Original von David
Wo kann man die Grenze zwischen ideelem und gewerblichem SanDienst ziehen? Ideel wäre er, wenn er unentgeltlich abgeleistet wird, richtig? Sobald die HiOrg allerdings für den Dienst Geld bekommt, ist er gewerblich?


Sobald Geld oder eine andere Gegenleistung erfolgt ist es nur schwerlich als ideell anzusehen.

Bei der ausnahmsweisen Durchführung einer unentgeltlichen Tätigkeit welche ansonsten, insbesondere durch den jeweiligen Anbieter selbst, nur entgeltlich erfolgt wird die Sache schon schwierig. Auch da gibt es Stimmen, die dieses nicht automatisch dem Ideellen Bereich zuordnen würden.
Marc, 36 Jahre
Leiter SSD, EH-Ausb.
Ausbildungsstand: Genug um eine recht lange Liste zu produzieren.

18.07.2010, 20:48
Aus http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbe:

In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.


Ich habe aber trotzdem so meine Probleme damit, einen Sanitätsdienst als nicht gewerblich zu bezeichnen, weil z.B. im Zusammenhang mit der MPBetreibV wohl niemand Zweifel an der Gewerbsmäßigkeit aufkommen lässt... Ansonsten bräuchte man bei der Nutzung von Medizinprodukten im Sanitätsdienst ja auch keine Rücksicht mehr auf die MPBetreibV nehmen. §1 (2) besagt nämlich: "Diese Verordnung gilt nicht für Medizinprodukte, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt sind."

Warum wird also in einem Bereich die Gewerbsmäßigkeit eines Sanitätswachdienstes bezweifelt, in einem anderen nicht?

18.07.2010, 20:54
Original von Buschi
Warum wird also in einem Bereich die Gewerbsmäßigkeit eines Sanitätswachdienstes bezweifelt, in einem anderen nicht?


Die Frage stelle ich mir schon seit langem und wollte natürlich darauf auch eine Antwort. Unabhängige Antwort zweier Juristen darauf (frei wiedergegeben): Man könnte es vermutlich so auslegen, daß ideell durchgeführte Dienste nicht der MPBetreibV unterliegen. Nicht ganz die Antwort, die ich erhofft hatte...

Im Übrigen wird mittlerweile auch gerne (zwar eher in anderen Bereichen) zwischen "gewerblich" und "gewerbsmäßig" unterschieden wobei man da von ausgeht, daß jegliches Handeln juristischer Personen mindestens als "gewerbsmäßig" zu bezeichnen ist.
Marc, 36 Jahre
Leiter SSD, EH-Ausb.
Ausbildungsstand: Genug um eine recht lange Liste zu produzieren.

20.07.2010, 14:31
Original von Buschi
Original von Tone Bone
Dann würde ich mich um einen (gesetzlichen) Beleg dafür freuen! :)


Kommt.

Da hab ich den Mund wohl etwas zu voll genommen, offenbar gibt es keine gesetzlichen Grundlagen außer dem FSHG, was ich ja schon genannt habe.

Nach den Informationen, die ich bislang habe, ist beim DRK im LV Westf.-Lippe der Einsatz in einer Einsatzformation bei ausreichender körperlicher Eignung schon ab 16 möglich.

20.07.2010, 18:02
ohne den einsatz von minderjährigen wäre bei uns die durchführung eines SanDienstes nicht möglich.
When I get older I will be stronger

20.07.2010, 18:18
Original von sanii112
ohne den einsatz von minderjährigen wäre bei uns die durchführung eines SanDienstes nicht möglich.


Dann wäre es vermutlich besser ihr würdet keine San-Dienste machen. Zumindest solltet ihr bei allen Dingen vorsichtig sein, die an Wochenenden und/oder nach 20 Uhr passieren. Auch doof natürlich wenn die Gefährdungsanalyse Gefährdungen i.S.v. §22 JArbSchG erwarten läßt.
Marc, 36 Jahre
Leiter SSD, EH-Ausb.
Ausbildungsstand: Genug um eine recht lange Liste zu produzieren.

20.07.2010, 18:29
Original von madhef

Dann wäre es vermutlich besser ihr würdet keine San-Dienste machen. Zumindest solltet ihr bei allen Dingen vorsichtig sein, die an Wochenenden und/oder nach 20 Uhr passieren. Auch doof natürlich wenn die Gefährdungsanalyse Gefährdungen i.S.v. §22 JArbSchG erwarten läßt.



Da stimme ich voll zu !

Könnt ihr denn immer garantieren, dass sich keine Gefährdungsfaktoren während der Veranstaltung entwickeln oder die Veranstaltung außerplanmäßig länger geht?
35 Jahre, Im-RTW-beim-Patienten-Sitzer, hauptamtlicher "Zivi"-in-den-Hintern-Treter, ehrenamtl. Löschknecht, Obermufti von einigen SSDs -- im schönsten Bundesland der Welt: Schleswig-Holstein!

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