01.03.2011, 15:53
01.03.2011, 16:00
Original von RettG Baden-Württemberg
§ 9
Besetzung von Rettungsfahrzeugen
(2) Beim Krankentransport hat mindestens ein Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent den Patienten zu betreuen.
01.03.2011, 16:59
01.03.2011, 17:22
Original von RettG NRW vom 05.04.2005
(3) Für den Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter im Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer, für die Notfallrettung mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent zur Betreuung und Versorgung der Patientinnen und Patienten einzusetzen.
(4) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen.
Als Fahrer oder Fahrerin fachlich geeignet ist
1. für den Krankentransport, wer als Rettungshelfer oder Rettungshelferin ausgebildet worden ist,
2. für die Notfallrettung, wer
a) als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin ausgebildet worden ist oder
b) an einem Lehrgang nach § 4 RettAssG teilgenommen und die staatliche Prüfung bestanden hat,
3. für die Führung eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges, wer die Berufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent führen darf.
01.03.2011, 20:31
01.03.2011, 22:04
Im Ehrenamt ist aber auch RS ud SH erlaubt (zumindest laut meinem Zugführer).
02.03.2011, 11:43
02.03.2011, 13:27
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG) vom 02.10.07
§ 10 Personal
(1) 1Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal muss fachlich und gesundheitlich geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 2Es muss entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- oder fortgebildet sein und regelmäßig fortgebildet werden.
(2) 1Krankenkraftwagen sind im Einsatz in der Regel mit mindestens zwei Personen zu besetzen. 2Bei einer Notfallrettung ist im Rettungswagen in der Regel mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent einzusetzen. 3Beim qualifizierten Krankentransport ist im Krankentransportwagen in der Regel mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter einzusetzen.
02.03.2011, 15:30
02.03.2011, 16:32
Original von Hajo Behrendt
Das RDG S-H ist da eines der schärfsten im Bundesgebiet.
02.03.2011, 17:20
02.03.2011, 17:37
02.03.2011, 23:53
03.03.2011, 10:48
03.03.2011, 13:45