Psychiatischer Notfall: Suizidandrohung in Schule

Einsatz
Der Schulsanitätsdienst und die Schulleitung einer beruflichen Schule werden am an einem Junitag im Jahr 2008 um 12.20 Uhr per Rundsprechanlage alarmiert.
Das diensthabende Team besteht aus einem Sanitäter im Einsatzdienst und einem Altenpflegehelfer und übernimmt den Einsatz um 12.22 Uhr.
Nachdem die Schulsanitäter zunächst ohne Alarmstichwort ins Sekretariat beordert wurden, erhalten sie von der Verwaltungsfachangestellten das Einsatzstichwort "Schülerin droht sich zu erschießen".
Die Schülerin wurde von ihrer Klassenlehrerin, zu der sie Vertrauen gefasst hatte, bereits in einen Nebenraum des Lehrerzimmers verbracht und dort betreut. Schulsanitätsdienst, Schulsozialpädagogin und Schulleitung wurden nun hinzugezogen, um weitere Schritte abzustimmen, der SSD sollte sich in Bereitstellung für eine möglicherweise notwendig werdende medizinische Versorgung begeben.
Da zunächst unklar war, ob die Schülerin tatsächlich bewaffnet ist, wurde die Polizei frühzeitig mitalarmiert.
Es stellte sich zum Glück jedoch zügig heraus, dass die Schülerin keine Waffe mit in die Schule gebracht hatte.
Die 1991 geborene Schülerin äußerte mehrfach gegenüber verschiedenen Personen ihre Absicht, sich wegen akuter familiärer und schulischer Probleme und beruflicher Aussichtslosigkeit zu suizidieren.
Diese Absichten wurden durch die herbeigerufenen Schulsozialpädagogin und die Lehrkraft als durchaus ernst gemeint eingestuft.
Aufgrund der akuten Eigen- und Fremdgefährdung empfiehlt das diensthabene Team die Alarmierung des Rettungsdienstes und des Amtsarztes des Gesundheitsamtes zwecks Durchführung einer Zwangseinweisung nach PsychKG in die geschlossene Akutpsychiatrie.
Die Alarmierung erfolgt gegen 12.50 Uhr mit der Bitte, ohne Sondersignal anzufahren, um die Patientin nicht zu beunruhigen, und außerhalb der Sichtmöglichkeiten der Patientin zu halten.
In der Zwischenzeit konnte die Patientin durch die betreuende Lehrkraft und Sozialpädagogin sogar überzeugt werden, sich freiwillig in psychiatrische Akutbehandlung zu begeben.
Die Patientin wird um 13.00 Uhr an den Rettungsdienst zum Transport in die geschlossene Kinder- und Jugendpsychiatrie übergeben.
Allen Beteiligten sei an dieser Stelle für die gute, reibungslose Zusammenarbeit gedankt.
Diskussion
Hier zeigt sich, dass ein Schulsanitätsdienst für eine breite Palette von Notfällen, auch psychischer Natur, gerüstet sein muss.
Grundkenntnisse über den Umgang mit psychisch Kranken sowie über unterschiedliche psychiatrische Notfallbilder müssen ebenso vorhanden sein, wie Grundkenntnisse über den Alarmierungsablauf bei Zwangseinweisungen.
Der SSD hatte hier keine direkten Kontakt mit der Patientin, was gut ist, da sie bereits zu den betreuenden Personen Vertrauen gefasst hatte. Eine unnötig hohe Anzahl an (Einsatz-)Kräften sollte in einem solchen Fallen vermieden werden, da das die Notfallbetroffenen zusätzlich verängstigen könnte.
Der SSD wurde hier in erster Linie als "Fachberater" für das weitere Vorgehen eingesetzt.
Traurig stimmt die Aussichtslosigkeit der Notfallbetroffenen, die im Rahmen des "Übergangssystems" an der Schule war. Sie verfügte über keinen Schulabschluss und unterlag, da sie noch nicht 18 Jahre alt war, der Berufsschulpflicht.
Für solche SchülerInnen werden sog. "Maßnahmenklassen" eingerichtet, die die SchülerInnen "ausbildungsfähig" machen sollen. Bei erfolgreicher Absolvierung kann ein dem Hauptschullabschluss entsprechender Abschluss vergeben werden.
Aufgrund ihrer schulischen Probleme war das Erreichen dieses Ziels bei der Patientin jedoch zunehmend aussichtslos. Das wurde der Schülerin bewusst. Hinzu kam ein fehlender familiärer Rückhalt und Beziehungsprobleme.
Als besonders segensreich hat sich in diesem Zusammenhang die Schaffung einer Stelle für eine Sozialpädagogin an der Schule erwiesen, die durch Gespräche mit gefährdeten SchülerInnen oft rechtzeitig intervenieren bzw. bei Akutfällen sofort die Betreuung übernehmen kann.
Der Eigenschutz der Einsatzkräfte ist in solchen Situationen oberstes Gebot. Im Zweifelsfall muss, wie hier geschehen, frühzeitig die Polizei hinzugezogen werden. HelferInnen dürfen sich nie selbst in Gefahr begeben, insbesondere dann nicht, wenn eine Bewaffnung des psychiatrischen Patienten nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Schulsanitätsdienst und die Schulleitung einer beruflichen Schule werden am an einem Junitag im Jahr 2008 um 12.20 Uhr per Rundsprechanlage alarmiert.
Das diensthabende Team besteht aus einem Sanitäter im Einsatzdienst und einem Altenpflegehelfer und übernimmt den Einsatz um 12.22 Uhr.
Nachdem die Schulsanitäter zunächst ohne Alarmstichwort ins Sekretariat beordert wurden, erhalten sie von der Verwaltungsfachangestellten das Einsatzstichwort "Schülerin droht sich zu erschießen".
Die Schülerin wurde von ihrer Klassenlehrerin, zu der sie Vertrauen gefasst hatte, bereits in einen Nebenraum des Lehrerzimmers verbracht und dort betreut. Schulsanitätsdienst, Schulsozialpädagogin und Schulleitung wurden nun hinzugezogen, um weitere Schritte abzustimmen, der SSD sollte sich in Bereitstellung für eine möglicherweise notwendig werdende medizinische Versorgung begeben.
Da zunächst unklar war, ob die Schülerin tatsächlich bewaffnet ist, wurde die Polizei frühzeitig mitalarmiert.
Es stellte sich zum Glück jedoch zügig heraus, dass die Schülerin keine Waffe mit in die Schule gebracht hatte.
Die 1991 geborene Schülerin äußerte mehrfach gegenüber verschiedenen Personen ihre Absicht, sich wegen akuter familiärer und schulischer Probleme und beruflicher Aussichtslosigkeit zu suizidieren.
Diese Absichten wurden durch die herbeigerufenen Schulsozialpädagogin und die Lehrkraft als durchaus ernst gemeint eingestuft.
Aufgrund der akuten Eigen- und Fremdgefährdung empfiehlt das diensthabene Team die Alarmierung des Rettungsdienstes und des Amtsarztes des Gesundheitsamtes zwecks Durchführung einer Zwangseinweisung nach PsychKG in die geschlossene Akutpsychiatrie.
Die Alarmierung erfolgt gegen 12.50 Uhr mit der Bitte, ohne Sondersignal anzufahren, um die Patientin nicht zu beunruhigen, und außerhalb der Sichtmöglichkeiten der Patientin zu halten.
In der Zwischenzeit konnte die Patientin durch die betreuende Lehrkraft und Sozialpädagogin sogar überzeugt werden, sich freiwillig in psychiatrische Akutbehandlung zu begeben.
Die Patientin wird um 13.00 Uhr an den Rettungsdienst zum Transport in die geschlossene Kinder- und Jugendpsychiatrie übergeben.
Allen Beteiligten sei an dieser Stelle für die gute, reibungslose Zusammenarbeit gedankt.
Diskussion
Hier zeigt sich, dass ein Schulsanitätsdienst für eine breite Palette von Notfällen, auch psychischer Natur, gerüstet sein muss.
Grundkenntnisse über den Umgang mit psychisch Kranken sowie über unterschiedliche psychiatrische Notfallbilder müssen ebenso vorhanden sein, wie Grundkenntnisse über den Alarmierungsablauf bei Zwangseinweisungen.
Der SSD hatte hier keine direkten Kontakt mit der Patientin, was gut ist, da sie bereits zu den betreuenden Personen Vertrauen gefasst hatte. Eine unnötig hohe Anzahl an (Einsatz-)Kräften sollte in einem solchen Fallen vermieden werden, da das die Notfallbetroffenen zusätzlich verängstigen könnte.
Der SSD wurde hier in erster Linie als "Fachberater" für das weitere Vorgehen eingesetzt.
Traurig stimmt die Aussichtslosigkeit der Notfallbetroffenen, die im Rahmen des "Übergangssystems" an der Schule war. Sie verfügte über keinen Schulabschluss und unterlag, da sie noch nicht 18 Jahre alt war, der Berufsschulpflicht.
Für solche SchülerInnen werden sog. "Maßnahmenklassen" eingerichtet, die die SchülerInnen "ausbildungsfähig" machen sollen. Bei erfolgreicher Absolvierung kann ein dem Hauptschullabschluss entsprechender Abschluss vergeben werden.
Aufgrund ihrer schulischen Probleme war das Erreichen dieses Ziels bei der Patientin jedoch zunehmend aussichtslos. Das wurde der Schülerin bewusst. Hinzu kam ein fehlender familiärer Rückhalt und Beziehungsprobleme.
Als besonders segensreich hat sich in diesem Zusammenhang die Schaffung einer Stelle für eine Sozialpädagogin an der Schule erwiesen, die durch Gespräche mit gefährdeten SchülerInnen oft rechtzeitig intervenieren bzw. bei Akutfällen sofort die Betreuung übernehmen kann.
Der Eigenschutz der Einsatzkräfte ist in solchen Situationen oberstes Gebot. Im Zweifelsfall muss, wie hier geschehen, frühzeitig die Polizei hinzugezogen werden. HelferInnen dürfen sich nie selbst in Gefahr begeben, insbesondere dann nicht, wenn eine Bewaffnung des psychiatrischen Patienten nicht ausgeschlossen werden kann.