01.11.2008, 12:52
[CENTER]Regelkatalog für den Themenbereich Fallbeispiele[/CENTER]

[CENTER]§ 1 Ziel der Fallbeispiele[/CENTER]

(1) Ziel der Fallbeispiele ist der Lerneffekt im theoretischen Sinne. Die Fallbeispiele können und sollen keine praktischen Übungen ersetzen.

(2) Ziel der Fallbeispiele ist nicht die Beschäftigung für Mitglieder, die an akuter Langeweile leiden. Hieraus ergibt sich, dass die Nachfrage nach Fallbeispielen bzw. das erbitten von Fallbeispielen ausdrücklich nicht erwünscht ist. Fallbeispiele werden von Nutzern ausschließlich angeboten und gelöst, wenn die Nutzer die entsprechende Zeit für eine sinnvolle Fallbeispielvorbereitung haben.

[CENTER]§ 2 Übersichtlichkeit[/CENTER]

(1) Jeder Nutzer erstellt maximal ein laufendes Fallbeispiel. Das bedeutet, dass zwei Fallbeispiele gleichzeitig von einem Nutzer nicht erwünscht sind.

(2) Insgesamt laufen gleichzeitig maximal drei Fallbeispiele. Sollte man ein Fallbeispiel machen wollen und es laufen bereits drei, so muss man warten bis diese fertig bearbeitet sind um die Übersicht zu gewährleisten.

(3) Doppelpostings und Fragen wann es weiter geht oder wann es vorbei ist und Kritik kommt sind zu unterlassen. Sollte ein Fallbeispiel zum Stehen gekommen sein ohne dass es gelöst wurde, ist ein Moderator über Messanger zu informieren.

(4) Viele zu kurze Ein- oder Zweizeiler sind zu unterlassen. Diskussionen und "Privatgespräche" sollen während des Fallbeispiels ebenfalls nicht stattfinden.

(5) Dem Fallbeispiel sollte die ungefähre Qualifikation hinzugefügt werden, die vom Mitglied benötigt wird, um das Fallbeispiel lösen zu können.
Bedenkt aber bitte, dass viele Beispiele von unterschiedlichen Qualifikationen unterschiedlich gelöst werden können und so mehrere Gruppen an einem Beispiel arbeiten können.

(6) Das nachträgliche, wesentlich spätere Editieren von Antworten, wenn sich diese als beispielsweise falsche Maßnahme herausgestellt hat, ist zu unterlassen.

[CENTER]§ 3 weitere Regeln[/CENTER]

(1) Die erstellten Fallbeispiele sollen einen realistischen Charakter haben. Das ist bei der Planung durch den jeweiligen Ersteller zu berücksichtigen. Fallbeispiele sollten vor Beginn komplett durchgeplant sein.

(2) Nach jedem Fallbeispiel erfolgt eine Manöverkritik sowie eine Diskussion zum abgearbeiteten Fall. Zunächst sollen Fallbeispielsteller und Fallbeispiellöser zu Wort kommen können. Andere Mitglieder können sich gerne später dazu äußern. Die allgemeinen Forenregeln sind dabei zu beachten.

(3) Bei der Verwendung von Fachbegriffen ist darauf zu achten, dass diese auch allgemein verständlich erklärt werden.

[CENTER]§ 4 Maßnahmen der Moderation[/CENTER]

(1) Die Moderatoren kontrollieren sich gegenseitig.

(2) Die Moderatoren können Fallbeispiele die gegen die Regeln verstoßen sperren, löschen oder gut SICHTBAR editieren um dem Regelkatalog gerecht zu werden.

(3) Sollten von bestimmten Mitgliedern vermehrt unsinnige, überzogene Fallbeispiele auftauchen, ist mit dem entsprechenden Mitglied ein entsprechendes privates Gespräch zu führen.

[CENTER]§ 5 Layout eines Fallbeispiels[/CENTER]

(1) Das Einsatzstichwort soll aus der Themenüberschrift in etwa hervorgehen (z. B. internistischer Notfall, Sturz...).

(2) Im Eröffnungsposting müssen folgende Informationen für die Bearbeiter enthalten sein:

1. Ausgangssituation (wo befinden sich die Sanitäter zum Zeitpunkt des Geschehens?)
2. Welches Material steht zur Verfügung
3. Zielgruppe – welche Qualifikation haben die Helfer
4. Wie viele Helfer sind vor Ort
5. Genaue Beschreibung des Ortes, mit wichtigen Daten wie z.B. Wetter, Uhrzeit usw.

(3) Nichtbeachtung dieser Informationen soll bei der Bewertung der Lösung berücksichtigt werden.

[CENTER]§ 6 Nachbesprechung[/CENTER]

(1) Bei der Nachbesprechung kommt zunächst der Bearbeiter des Fallbeispiels zu Wort und äußert sich aus seiner Sicht zu den Fragen „Was war gut?“ und „Was war schlecht?“. Im Anschluss daran äußert sich der Ersteller des Fallbeispiels zu den gleichen Fragen.

(2) Es folgt eine allgemeine Diskussion an der sich alle Forumsmitglieder beteiligen können. Es gelten § 3 (2) und (3) entsprechend.