Voltaren verband

Hier kann über alle Maßnahmen von der Ersten Hilfe bis zur klinischen Behandlung diskutiert werden.

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01.02.2013, 20:04
Du sprichst hier von der offiziellen Stellungnahme, die nur RAs dieses Recht einräumt. Dies wäre eine enge Auslegung.

Da wir uns aber im Rahmen noch immer im Rahmen des gerechtfertigten Notstandes bewegen, sind auch weitere Auslegungen möglich. Die BÄK spricht deshalb nur von RAs, da nur diese nach RettAssG auch ausgebildet wurden um die heiß diskutierten Maßnahmen auch durchzuführen

01.02.2013, 20:04
Ich gehe mal nur auf meinen Teil ein, Blinki will ja auch noch was zu tun haben.

Vielen Dank, Herr Kollege.
Einen gerechtfertigten Notstand gibt es nicht.
Lediglich einen rechtfertigenden Notstand, was bedeutet, dass der Notstand eine Maßnahme rechtfertigt die ansonsten nicht erlaubt wäre.
Sprich die Maßnahme ist gerechtfertigt(durch den Notstand), nicht der Notstand wird gerechtfertigt.

Die Notkompetenz ist auch keine Erweiterung des rechtfertigenden Notstand sondern stellt lediglich ein vorweggenommenes Gutachten da, wie man im Fall der Fälle argumentieren könnte.
Um sich auf den rechtfertigenden Notstand berufen zu können, ist es nicht notwendig das eine akute Lebensgefahr vorliegt. Die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden reicht aus.
Auch müssen nicht alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sein.
Es müssen/sollten lediglich alle weniger invasiven Maßnahmen, die ebenfalls erfolgversprechend sind, ausgeschöpft sein.

Vielleicht hilft es sich die einzelnen Konstrukte und Rechtsnormen durchzulesen bevor man darüber referiert.

Bevor ich es vergesse: Auf die Notkompetenz der BÄK kannst Du dich als RS nicht berufen. Die gilt nur für RettAss, trotzdem gilt der Paragraf 34 StGB auch für Dich.
Der Wirkstoff Diclofenac kann bei Patienten mit chronischen Magenproblemen zu einem akuten Abdomen durch Reizung der Darmschleimhäute führen.

Auch kann er einen Asthmaanfall auslösen.

Als Gel zur topischen Anwendung? Äh ja..

01.02.2013, 20:08
Sowohl für Rettungssanitäter wie auch für Rettungsassistenten gilt aber: Die BÄK-Liste ist weder verbindlich noch erschöpfend. Welche Maßnahmen im Einzelfall durchgeführt wer- den müssen, um den Patienten zu retten, richtet sich nach den konkreten Erfordernissen im Einzelfall und der Abwägung von Gefährlichkeit der Maßnahme einerseits und der abzuwen- denden Gesundheitsgefahr andererseits. Wo es um die Abwehr konkreter Lebensgefahr geht, ist letztlich jede Rettungsmaßnahme auch für Nicht-Ärzte erlaubt ("Not kennt kein Gebot").

http://www.von-der-forst-und-kollegen.de/download/skripte/Notkompetenz.PDF

01.02.2013, 20:09
Original von ParamedicKA Du sprichst hier von der offiziellen Stellungnahme, die nur RAs dieses Recht einräumt. Dies wäre eine enge Auslegung. Da wir uns aber im Rahmen noch immer im Rahmen des gerechtfertigten Notstandes bewegen, sind auch weitere Auslegungen möglich. Die BÄK spricht deshalb nur von RAs, da nur diese nach RettAssG auch ausgebildet wurden um die heiß diskutierten Maßnahmen auch durchzuführen


Es gibt nur eine Notkompetenz und das ist die der Bundesärztekammer. Darin werden keine RS erwähnt, also kann ein RS auch nicht im Rahmen der Notkompetenz tätig werden.
Dabei handelt es sich allerding lediglich um eine Empfehlung bzw ein vorweggenommenes Gutachten. Daher hat das ganze keine oder nur eine geringe rechtliche Verbindlichkeit.
Auf die zugrunde liegende Rechtsnorm, den rechtfertigenden Notstand, kann sich aber JEDER berufen. Auch Oma Brömmelkamp ohne medizinische Ausbildung.

01.02.2013, 20:14
" Die jungen Leute von heute sind wesentlich angenehmer als in den 60er, 70er und 80er Jahren. Sie sind toleranter und respektvoller, auch älteren Leuten gegenüber. "
- Heino

01.02.2013, 20:21
Die Stellungnahmen kenn ich und das Gesetz ist mir auch bekannt. Die Notkompetenz ist ein von der BÄK definierter Begriff der sich auf das Gesetz beruft, welches sehr breit ausgelegt werden kann. Mir ist klar, dass dein Ziel war, die Notkompenz zu definieren als durch die BÄK geprägten Begriff. In diesem Sinne ist deine Auslegung korrekt. Außerdem solltest du als Gesetzezitierer anbei bemerkt schon einmal von der Hermeneutik gehört haben.

01.02.2013, 20:24
Original von ParamedicKA
Der Wirkstoff Diclofenac kann bei Patienten mit chronischen Magenproblemen zu einem akuten Abdomen durch Reizung der Darmschleimhäute führen.
Auch kann er einen Asthmaanfall auslösen (Hintergründe auch auf Wikipedia nachlesbar). Außerdem sollte der Pat. > 12 Jahre sein.)


Ich frage mich gerade, wie das Diclo von der Haut in den Magen kommt - magst du mir das erklären?

Du solltest wirklich anfangen ganze Threads zu lesen - es ging hier um die transdermale Verwendung von Diclofenac/"Voltaren" und dass diese Form der Applikation kaum stark genug sein wird, um systemisch auf den Körper zu wirken.

P.S. Da du Wikipedia ja scheinbar magst: "Als topisches Therapeutikum zur Behandlung von Sehnenentzündungen (Tennisarm) kann es zu allergischen Reaktionen durch Rötung der Haut unter Schmerzbildung kommen."
Zuletzt geändert von Wie am 01.02.2013, 20:27, insgesamt 1-mal geändert.
LSM 199?, EHK 2002 ... ;-)

01.02.2013, 20:28
Witzig.
Du schlägst hier auf und argumentierst die Notkompetenz gelte nur für RS und RA, ein SSDler könnte sich nicht darauf berufen. Wenn man dir dann erklärt dass in der Stellungnahme zur Notkompetenz nur von RettAss die Rede ist, dann argumentierst Du wiederum dass das zugrundeliegende Gesetz ja eben nicht nur auf RettAss anwendbar ist.
Was soweit auch stimmt.
Allerdings gilt der rechtfertigende Notstand für jederman. Unabhängig davon ob und welche Ausbildung er genossen hat.

Hermeneutik hat übrigens nichts mit dem Pippi-Lotta Prinzip zu tun.

01.02.2013, 20:30

01.02.2013, 20:54
Kannst du Fragen nur mit Gegenfragen beantworten?

"Physicians should measure transaminases periodically in patients receiving long-term therapy with diclofenac."

Long-term...sind das einzelne klinische Beobachtungen oder übersehe ich den Hinweis auf die entsprechenden Studien? Ich hab leider grad keine Zeit selbst Studien dazu zu suchen - ab nächster Woche dann wieder.

Hersteller in Deutschland bewerten das übrigens so.

Ansonsten empfehle ich die Fachinfo, da schließt man es bei längerer und großflächiger Nutzung einfach mal nur nicht aus.

So als Gutenachtlektüre empfehle ich dann das und das.
Zuletzt geändert von Wie am 01.02.2013, 21:02, insgesamt 2-mal geändert.
LSM 199?, EHK 2002 ... ;-)

02.02.2013, 00:19
Original von ParamedicKA
Die Stellungnahmen kenn ich und das Gesetz ist mir auch bekannt. Die Notkompetenz ist ein von der BÄK definierter Begriff der sich auf das Gesetz beruft, welches sehr breit ausgelegt werden kann. Mir ist klar, dass dein Ziel war, die Notkompenz zu definieren als durch die BÄK geprägten Begriff. In diesem Sinne ist deine Auslegung korrekt. Außerdem solltest du als Gesetzezitierer anbei bemerkt schon einmal von der Hermeneutik gehört haben.


Du kannst doch nicht in 3 oder 4 Posts Blödsinn posten, und dann mir erklären, ich sollte mir überlegen wie ich die Gesetze auslege! Es war schlichtweg FALSCH was du geschrieben hast.

Langsam glaub ich an Troll....
" Die jungen Leute von heute sind wesentlich angenehmer als in den 60er, 70er und 80er Jahren. Sie sind toleranter und respektvoller, auch älteren Leuten gegenüber. "
- Heino

02.02.2013, 19:06
Nachdem für einen RS nun die Notkompetenz gemäß BÄK nicht anwendbar sei, kann er sich noch immer auf die Garantenstellung nach Paragraph 13 StGB berufen, wenn er im Dienst ist und somit die Stellung des Garanten inne hat. Demnach sollte er Verschlechterungen des Zustandes des Patienten abwenden, die im als RDler ja möglich sein sollten.

Hier die Infos, auch belegt durch Entscheidungen von Arbeitsgerichten:

http://rlp.verdi.de/branchen-und-berufe/fachbereich-03/rettungsdienst/rechtliches-notkompetenz/data/Kompetenz-von-RettAss.pdf


Nach einem Teil des Schrifttums des Ret- tungswesens, insbesondere des älteren Schrifttums, soll die eigenverantwort- lich-selbstständige Durchführung »inva- siver medizinischer Maßnahmen« durch (nichtärztliches) Rettungsfachpersonal nur in den ultima-ratio-Fällen des recht- fertigenden Notstandes (Paragraf 34 StGB) zulässig sein.
Dieser Auffassung ist unter anderem entgegenzuhalten, dass Paragraf 34 StGB zwar als Rechtfertigungsgrund bei einer Güter- oder Interessenkollision, nicht aber bei einer Kollision von Rechtspflich- ten in Betracht kommt. Nach allgemei- ner Auffassung hat das (nichtärztliche) Rettungsfachpersonal im Dienst eine Garantenstellung (Paragraf 13 StGB) ge- genüber Notfall- und Akutpatienten inne und damit eine besondere Rechtspflicht. Aufgrund dieser Garantenstellung hat der Rettungsassistent und der Rettungs- sanitäter die Rechtspflicht, dem Notfall-
und Akutpatienten umgehend eine (dem medizinischen Standard entsprechende) Erstversorgung zukommen zu lassen.
Bei einer Güter- oder Interessenkolli- sion darf gemäß Paragraf 34 StGB in ein fremdes Rechtsgut eingegriffen werden. Im Unterschied dazu müssen der Ret- tungsassistent und der Rettungssanitäter nach der aus der Garantenstellung resul- tierenden Rechtspflicht handeln, um die Rechtsgüter der Patienten zu schützen. Nicht Paragraf 34 StGB (rechtfertigender Notstand), sondern das Rechtsinstitut der »rechtfertigenden Pflichtenkollisi- on« kommt als (strafrechtlicher) Recht- fertigungsgrund in Betracht, wenn man von einem generellen Arztvorbehalt aus den Paragrafen 1 und 5 HPG ausgeht.
(Ausführliche Darstellung bei: Nadler, G., 2004, S. 125 ff. oder Nadler, G., 2007, S. 51 ff. [wie Anm. 4 im Haupttext])


PS: Die BÄK hat ist wie gesagt keine rechtssprechende oder weisungsgebende Instanz.

02.02.2013, 19:18
Du trollst doch :D


Das alles kann doch einfach nicht dein Ernst sein.....
Endlich EH! 04.05.2008!

02.02.2013, 19:24
Die obige Argumentation ist konkludent und nur eine Gesetzesauslegung. Wir wissen doch alle dass die Kompetenzen eines RS sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen und nunmal diese Auslegungen richtungsweisend sind.

02.02.2013, 19:26
Original von ParamedicKA
Die obige Argumentation ist konkludent und nur eine Gesetzesauslegung. Wir wissen doch alle dass die Kompetenzen eines RS sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen und nunmal diese Auslegungen richtungsweisend sind.

Bild
Obige Ausdrucksweise macht dich aber nicht älter / besser als du bist ;)
Zuletzt geändert von gorld am 02.02.2013, 19:28, insgesamt 2-mal geändert.
Endlich EH! 04.05.2008!

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