Alter Teilnahme Sanitätsdienste

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19.08.2009, 21:51
So, in caros Thread "Helferuntersuchung" ist soeben eine neue Diskussion entstanden:

Ab wie viel Jahren darf man zu SanDiensten mit?

Bisher kannte ich immer ab 16 Jahren, allein schon wg. dem SanA (und ähnliche/gleiche ausbildungen), der ja auch erst ab 16 ist.

SSDBoy meinte aus Versicherungstehnische Gründen erst ab 16.

Wie sieht das auch mit dem JuSchG aus? Liegt doch auch daran?

Gruß
Endlich EH! 04.05.2008!

19.08.2009, 21:53
Das erlaubt dir, dass du unter 15 Jahren, 2h am Tag arbeiten darfst. Maximal.
17 Jahre | SanC | Schulsanitäter | Leiter SSD | Bereitschaft'ler | RUD A&B | RHS'ler | Ausbildung in 1 Monat folgend ... Rettungshelfer |

19.08.2009, 21:54
Original von SSDboy
Das erlaubt dir, dass du unter 15 Jahren, 2h am Tag arbeiten darfst. Maximal.


Ja aber du musst denke ich auch evt. besondere Belastungen bedenken, obwohl dann könnts ja wieder ab 18 sein (vgl. RD).

Wer schafft Klarheit?

Gruß
Endlich EH! 04.05.2008!

19.08.2009, 22:00
Des kannst du auch nicht mit dem JuAbSchG vergleichen.

Bei uns ist es so, wie ich denke überall, man MUSS 16 sein, um bei einer HiOrg Mitglied zu sein und auf Sanitätsdienste mitzugehen.

U.a. wegen der Versicherung! Wer zahlt denn, wenn was passiert? Alle streiken und streiten sich.
17 Jahre | SanC | Schulsanitäter | Leiter SSD | Bereitschaft'ler | RUD A&B | RHS'ler | Ausbildung in 1 Monat folgend ... Rettungshelfer |

19.08.2009, 22:04
Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
nicht nachteilig beeinflußt.

ZITAT.
Seite dazu

Natürlich ist die Entwicklung des Kindes auch nachteilig beeinflusst, denn was man da teilweise sieht, ist nicht schön, gar verstörend.

P.S.: Kinder sind die, die noch nicht 15 Jahre alt sind.
17 Jahre | SanC | Schulsanitäter | Leiter SSD | Bereitschaft'ler | RUD A&B | RHS'ler | Ausbildung in 1 Monat folgend ... Rettungshelfer |

19.08.2009, 22:04
Ich hab selber keinen Plan davon. Aber das mit den SanDiensten klappt so, wie es ist. Ich geh halt nur bei eher weniger spektakulären mit (Das höchste war ein Wettkampt bei meinem Judo-Verein). Auch die Zeiten sind natürlich in einem verträglischen Maße. Der SanA muss bei uns für den SSD sein und so hab ich bei der Ausbildung mitgemacht, aber nur einen SanA bescheinigt bekommen.

Ich warte jetzt bis ich 16 bin, um dann meinen ES machen zu können und dann als 2. Mann sabei seine zu können.

lg sebbe
meine ich ... RA-Azubi ... Ex-SSDler am WEG Büdingen; Feuerwehrler bei der örtlichen FF; Mitglied beim MHD und dort bei SanDiensten, Fahrzeugpflege, im KatS und als Gruppenleiter bei der Jugend dabei; 18 Jahre

19.08.2009, 22:16
Nach Rücksprache mit einemJuristen kann ich nur empfehlen San-Dienste ausschließlich mit volljährigen Kräften durchzuführen.

Spätestens dann wenn die HiOrg Geld für den San-Dienst vom Veranstalter nimmt (=gewerblichens Handeln), kann davon ausgegangen werden, daß das Jugendarbeitsschutzgesetz greift. Neben den daraus reslutierenden allgemeinen zeitlichen Beschränkungen (Nacht, Wochendende) kann zudem vielfach nicht eine gefährdungsgeneigte Tätigkeit ausgeschlossen werden, welche widerum ein Ausschlußkriterium ist.
Zuletzt geändert von madhef am 19.08.2009, 22:18, insgesamt 2-mal geändert.
Marc, 36 Jahre
Leiter SSD, EH-Ausb.
Ausbildungsstand: Genug um eine recht lange Liste zu produzieren.

19.08.2009, 23:27
Bei den Diensten für so große Festivals muss man auf jeden Fall 18 sein. Das weiß ich zufällig grade, weil es heute Thema war und es in unserer Bereitschaft viele enttäuschte Jüngere gab.

LG

20.08.2009, 12:48
Bei uns ist es so geregelt, dass der Helfer mindestens
- 16 Jahre alt sein muss
- das Rotkreuzeinführungsseminar und den SanA haben muss
um als Praktikant einen SanD begleiten zu dürfen.
Bei Diensten, die länger gehen, muss der Jugendliche um 22 Uhr den Dienst beenden.

Voraussetzung für "vollwertige" Helfer im SanD:
- mind. 18 Jahre alt
- RK-Einführungsseminar
- Sanitätsausbildung Westfalen, Block I (entspr. etwa San A+B)
- gültige Fortbildung (min. 20 Stdn., Soll 30 Stdn. im Vorjahr)

Zulassungsvoraussetzung zum Lehrgang SanWestf. ist ein Mindestalter von 17 Jahren und ein ärztliches Attest über die körperliche und psychische Eignung für den Einsatz im Sanitätsdienst.

Was Festivals betrifft, muss ich kiwi8 zustimmen.
Hier ist es nur sinnvoll, nur volljährige Helfer einzusetzen, weil es evtl. auch schneller zu einer größeren Schadenslage mit mehreren Verletzten kommen kann, als z.B. beim Judoturnier oder beim Fußballturnier des örtlichen FC. Und dann hätte keiner mehr Zeit, sich um den jugendlichen Helfer zu kümmern.
Zuletzt geändert von Buschi am 20.08.2009, 12:52, insgesamt 1-mal geändert.

20.08.2009, 15:36
@ Buschi
Ist denn das RK-Einführungsseminar so wichtig? Bei uns iwie nich. Ich mach bald bei so nem großen Festival SanDienst mit obwohl ich das Seminar noch machen müsste, was aber parallel läuft.
Auch den SanA hab ich quasi nicht...nur den EH..
(mit dem RH Prakti bin ich ja noch nicht durch)

Naja ist aber ja auch überall anders geregelt...

20.08.2009, 15:55
Original von kiwi8
Naja ist aber ja auch überall anders geregelt...


Das ist ja das Hauptproblem. Insbesondere, da für ein Großteil der Tätigkeitsbereiche recht eindeutige rechtliche Regelungen (allgemeiner Natur) bestehen, die man nur auf seine Tätigkeit umbrechen muß und dann zu einem recht klaren Ergebnis kommen wird. Nur interessiert das bei den HiOrg nur selten jemanden und selbst dann meint man über den Gesetzen zu stehen.

Ganz begeistert war ich als ich unter den deutschen Kräften, die bei der Fußball-EM in Österreich ausgeholfen haben Minderjährige (aus verschiedenen HiOrg) entdecken durfte (Tätigkeiten: San-Dienst in der Fan-Zone bzw- dienst in San-Zügen der öffentlichen Gefahrenabwehr).
Marc, 36 Jahre
Leiter SSD, EH-Ausb.
Ausbildungsstand: Genug um eine recht lange Liste zu produzieren.

23.08.2009, 14:19
Also ich durfte recht bald mit auf SanDienste. Wann ich auf dem ersten war kann ich nicht mehr 100%-ig sagen, allerdings war ich weit jünger als 16 Jahre (18 bin ich ja immer noch nicht). Auch ist bei uns San A+B nicht unbedingt Pflicht, allerdings gilt man dann halt nicht als volle Einsatzkraft sondern nur als normaler Helfer. (Nur San A wird bei uns normalerweise nicht ausgebildet)

kiwi8: Was du zum Thema, Festivals sagst gilt bei uns auch nicht denn ich war dieses Jahr auch wieder 3 Tage voll auf dem SAMBA-Festival bei uns dabei (1 Tag Artzzelt 2 Tag SanZelt 3 Tag Streife + Tee).

Alle Dienste die bei uns länger als 22 Uhr gehen müssen von einem Erziehungsberechtigten genehmigt werden. Dafür hab ich einen Zettel (ähnlich wie die Zettel wenn man auf eine Party will und länger als 24 Uhr bleiben will), der komplett ausgefüllt unterschrieben und an die Einsatzdokumentation angehängt werden muss...

(Als neustes kommt bei uns ab demnächst noch die Helferuntersuchung dazu für psychische und physische Eignung)

Liebe Grüße vannii
EDEL SEI DER MENSCH, HILFREICH UND GUT!!!

Sanitäterin A+B des BRKs
Ausbilderin Grundlagen Betreuungsdienst
und Mädchen für alles...

&Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenschwester :)

23.08.2009, 22:14
Letztlich ist es Sache des Einsatzleiters, welche Helfer er einsetzt. Wenn er meint, verantworten zu können, dass er minderjährige Helfer mit unvollständiger oder gar fehlender Ausbildung einsetzt, ist das seine Sache.

Das JuArbSchG ist allerdings verbindlich, insbesondere die §§ 4 (Dauer der Arbeitszeit), 14 (Nachtruhe) u. 22 (Gefährliche Arbeiten) sind hier m.E. einschlägig.

Für die, die's nachlesen wollen: http://bundesrecht.juris.de/jarbschg/
Zuletzt geändert von Buschi am 23.08.2009, 22:15, insgesamt 1-mal geändert.

24.08.2009, 08:44
Du bringst es auf den Punkt. In letzter Konsequents ist es die Entscheidung des Einsatzleiters und der muss dafür im Zweifel auch in gewisser Weise gerade stehen.
Und was das JuArbSchG angeht: Natürlich ist das verbindlich. Da kann jeder soviel unterschreiben wie er will und es bringt nix. Denn was das rausgehen angeht, so geht es dabei ja um Freizeitvergnügen.
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Alex
"Wer für alles offen ist, kann nicht ganz dicht sein!"

24.08.2009, 12:34
Original von SunshineSani
Und was das JuArbSchG angeht: Natürlich ist das verbindlich.


Und dann kan man Jugendliche kaum noch einsätzen. Zu dem oben Gesagten kommen ja auch noch die Bestimmungen für Sa/So-Arbeit hinzu und die Gefährdungsgeschichte dürfte fast immer ein Ausschlußkriterium sein.


Original von SunshineSani
Da kann jeder soviel unterschreiben wie er will und es bringt nix. Denn was das rausgehen angeht, so geht es dabei ja um Freizeitvergnügen.


Wenn das ja mal verstanden würde. -> Rechtsschulung für Fürungskräfte

Original von SunshineSani
In letzter Konsequents ist es die Entscheidung des Einsatzleiters und der muss dafür im Zweifel auch in gewisser Weise gerade stehen.


Das schlimme ist, daß nur wenige davon eine entsprechende Übersicht haben und selbst dann es leider noch verbandsinterne Zwänge gibt, die einen entgegen der rechtlichen Vorgaben handeln lassen.
Marc, 36 Jahre
Leiter SSD, EH-Ausb.
Ausbildungsstand: Genug um eine recht lange Liste zu produzieren.

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