Verbote im SSD

Alle rechtlichen Fragen und Fragen zur Auslegung von Gesetzestexten finden hier Platz. Bitte beachtet aber, dass alle Beiträge hier keinen Anspruch auf Richtigkeit haben, da wir alle Rechts-Laien und keine Experten sind. Vieles hier sind eigene Erfahrungen und auch persönliche Meinungen.

Foren-Übersicht Schulsanitätsdienst Recht und Gesetz

23.02.2014, 01:23
Hallo zusammen,

das hier hab ich grade auf der Infoseite für bayrische SSDs gefunden:

Maßnahmen, die dem Patienten schaden können, wie die Beatmung mit Maske und Beatmungsbeutel, oder aber invasive Maßnahmen wie die Blutzuckermessung [...] sind dem professionellen Personal vorbehalten. Selbst wenn der Schulsanitäter diese Maßnahmen im Rahmen eines Sanitätshelferlehrganges oder eine weiterführenden Ausbildung erlernt und geübt hat, darf er diese im Rahmen des Schulsanitätsdienstes nicht anwenden!


Die Beutelbeatmung wird meines Wissens nach in einigen SSDs praktiziert (auch in dem in dem ich bin), ebenso wie das BZ messen. Weiß da jemand von euch was genaueres oder hat ne andere Quelle? Hat mich ehrlich gesagt verwundert...

23.02.2014, 10:46
Naja - interessant ist doch, dass der Autor dieses Textes (wer auch immer das ist...) für viele andere Aussagen eine Quelle angeben kann, für das von Dir angeführte Zitat aber nicht. Daher würde ich das für eine Einzelmeinung eines nicht relevanten Vereins halten.

Aus medizinischer Sicht ist es doch völlig Käse, wenn man eine Beatmung mit Maske und Beutel verbietet, aber eine Mund-zu-Mund-Beatmung erlaubt. Die Risiken für den Patienten sind identisch, aber die Sicherheit für den Anwender ist bei Beutel-Maskenbeatmung höher.

Dass man aber dem Patienten nicht schaden darf, versteht sich von selbst - oder? ;)
Es ist Dein Recht, Waffen abzulehnen. Es ist Deine Freiheit, nicht an Gott zu glauben. Aber wenn jemand in Dein Haus einbricht, sind die ersten beiden Dinge, die Du tun wirst: Jemanden mit einer Waffe rufen und beten, dass er rechtzeitig da ist.

23.02.2014, 11:37
Wenn man dieses "Verbot" und die Argumentation befolgt, müsste man auch die Anlage einer Schiene verbieten.

Grundsätzlich verfahre ich so: ich mache das, was der Patient akut braucht und was ich sicher beherrsche.

Letztendlich muss ein SSD, der über San- Material verfügt, auch entsprechend up to date sein.
Zuletzt geändert von Maxi am 23.02.2014, 11:39, insgesamt 1-mal geändert.

23.02.2014, 11:53
Das, was dieser Schulsani-Verein dort auf seiner Homepage behauptet, stützt sich meins Wissens nach nicht auf schulrechtliche Grudlagen, sondern wie vieles, was von dem Verein kommt, auf selbstgeschriebene Gesetze, die nichts anderes als Empfehlungen sind.

Die Maßnahmen, die ein Schulsanitäter ergreifen darf, sind an die fachliche Qualifikation gekoppelt - rechtlich darf er als EH-Schulsani also alles, was ein Ersthelfer darf, nach einem Sankurs entsprechend mehr. Sollte es irgendwo anders geregelt sein, dann zumindest nicht schulrechtlich (Achtung: ich kann mich nur auf Bayern beziehen).

Letztlich bleibt es jeder Schule selbst überlassen, wieviel medizinische Verantwortung sie tatsächlich in die Hand von Schulsanitätern legt. Die rechtlichen Konsequenzen, wenn etwas schief geht, müssen letztendlich immer von den anwesenden Lehrkräften getragen werden. Das ist der einzige Faktor, der die Maßnahmen eines Schulsanitätsdienstes in der Praxis tatsächlich reguliert. Hier gilt es schlichtweg, ein gesundes Mittelmaß zu finden.

lg Caro
Caro, 28, Lehrerin.

29.03.2014, 23:50
Angesichts des Trends den SSD wie ein kleines Feldlazarett auszurüsten, wird es wohl bald auch die ersten Bundesländer geben, die das per Erlass regeln, um die Entscheidung nicht im Einzelfall dem Schulleiter zu überlassen.

Leider führt ein entsprechender Ausbildungsstand unmittelbar zum Bedürfnis entsprechende Ausrüstung zu beschaffen. Vorhandenes Material birgt aber immer die Gefahr, dass es auch eingesetzt wird! Leider nicht immer zum Wohle des Patienten.

Meines Erachtens haben invasive Maßnahmen (BZ-Messung, Intubation, Infusion, HWS-Krausen etc), Medikamentengabe und Sauerstoff im SSD nichts zu suchen. Auch überflüssige Technik (z. B. Pulsoximeter) führt im Zweifel nur dazu, dass die klassischen Erste-Hilfe-Maßnahmen verzögert oder unterlassen werden.
Bei jedem Ausrüstungsgegenstand, der über die DIN 13157/13169 hinausgeht, muss man sich fragen, ob dies wirklich sinnvoll ist.

Die Beschaffung von AEDs halte ich aber durchaus für vertretbar.

Bei der Entscheidung sollte man immer Bedenken das es sich beim „Schulsanitätsdienst“ um betriebliche bzw. schulische Ersthelfer handelt, die im Rahmen eines pädagogischen Konzepts tätig werden. Es gibt also eine klare Abgrenzung zum (semi-)professionellen Sanitätsdienst der Hilfsorganisationen bzw. des KatS.
Gerd,
Fachkraft für Arbeitssicherheit an öffentlichen Schulen in Niedersachsen (ex SSD, ex LRA).

05.06.2014, 01:30
Ich denke, dass Gerd es hier gut auf den Punkt gebracht hat. Ein Schulsanitätsdienst ist eben keine Notaufnahme oder Intensivstation. Auch wird der Rettungsdienst nicht ersetzt.

Bei aller Liebe, aber bei Anwendung normaler ersten Hilfe* stellt sich die Frage nach "Verbote im SSD" nicht.

Ich erinnere mich noch an die Zeit im JRK "damals". Wir lernten "Erste Hilfe" und NICHT "Notfallmedizin". So sollte es meiner Meinung nach im Schulsanitätsdienst auch sein.

*hiervon ausgeschlossen sind selbstverständlich alle beispielsweise invasiven Maßnahmen. Diese sind selbst dem Rettungsassistenten (RA) nur bedingt durchzuführen - und ein RA im Schulsanitätsdienst wird wohl eher selten sein nehme ich an?

05.06.2014, 08:01
SSD ist nicht gleich SSD. Gibt einige SSD's, die Rettungsassistenten und anderes RFP zu ihren Mitgliedern zählen. Auch gibt es viele SSD's, welche auf Grundlage einer Sanitätsausbildung ausgebildet und ausgerüstet sind.
Von daher sind hier solche pauschalen Aussagen nicht zielführend.

Zudem ist die Anlage einer Zervikalstütze nicht invasis, die BZ Messung ist minimalinvasiv, zudem überwiegen die Vorteile bei richtiger Anwendung.

05.06.2014, 18:47
Hier mal wieder meine (provokante) Meinung:

Hinsichtlich der Ausbildung und der Maßnahmen sollte man auch die Altersgruppe berücksichtigen.

Ein SSD, der meist aus Sechst- und Siebtklässlern besteht, wird ein anderes Leistungsspekrtum und eine andere Ausbildung haben, als ein SSD an einer gymnasialen Oberstufe oder einer beruflichen Schule.

Ab einem gewissen Alter ist es schlichtweg Verschwendung wertvoller Zeit und Ressourcen, den Jugendlichen und Erwachsenen nur (minimal erweitere) Erste-Hilfe-Kurse anzudrehen.

Gerade im Sinne eine Anschlussverwendung in einer Hilfsorganisation oder im Katastrophenschutz sollte in der Oberstufe schon eine sanitätsdienstliche Ausbildung der Standard sein.

Leider sind viele HiOrg personell und finanziell nicht in der Lage, dies leisten zu können (oder zu wollen...)

Dabei ist ein SSD (fast) die einzige und effektivste Art, Nachwuchs für den (regional tw. kriselnden) HiOrg-Bereich zu generieren.

Dieser Nachwuchs sollte ohne (größere) Zusatzausbildung während oder nach der Zeit im SSD in eine aktive Einsatzeinheit eintreten können. So ist zumindest unsere Philosophie im Berufsschul-Bereich, die sehr gut aufgeht.

Schließlich heißt es ja auch Schulsanitätsdienst, und nicht Schulersthelferdienst. Daher ist der Aufrag für uns (an den "Beruflichen") klar: Ausbilden und Betreiben eines professionellen betrieblichen Sanitätsdienstes in einem Risikobetrieb. Übernahmeangebot an alle erfolgreich ausgebildeten und geprüften Einsatzkräften durch die am Ort befindlichen Hilfsorganisationen... Ohne weitere notwendige Ausbildung! Hierfür wird eine Kooperation in Ausbildung und Einsatz mit den anderen HiOrgs angestebt und tw.bereits durchgeführt. Mit gutem Erfolg. Fast alle unsere Helfer sind auch Mitglied in einer der örtlichen HiOrgs.
35 Jahre, Im-RTW-beim-Patienten-Sitzer, hauptamtlicher "Zivi"-in-den-Hintern-Treter, ehrenamtl. Löschknecht, Obermufti von einigen SSDs -- im schönsten Bundesland der Welt: Schleswig-Holstein!

05.06.2014, 22:03
Hajo, diesen sehr guten Post sollte man ggf in einen neuen Faden ausgliedern.

Entsprechend der Ausbildung der Schulsanitäter gelten entsprechende Ausbildungsrichtlinien mit Ge- und Verboten.
SSD-Koordinator
Rettungssanitäter & Gruppenführer
11.11.2014, 18:24
Hallo,
ich hab mal ne Frage. Wir wollen unseren SSD aufmotzen. Das heißt bessere Ausbildung bzw. das Maximum aus unServer Ausbildung herausholen. Wir sind vom MHZ und haben den erweiterten EH-Kurs. Was dürfen wir rechtlich gesehen?

Grüße
Alex
11.11.2014, 20:26
Habe dein Anliegen mal in diesen Thread verschoben, wo er definitiv besser aufgehoben ist und auch schon einige Punkte erläutert wurden. Sollte dennoch weiterer Diskussionsbedarf bestehen, dann bitte hier weiter. Auch die Suchfunktion kann ähnliche Threads zu diesem Thema finden lassen.
12.11.2014, 09:23
Alex27112000 hat geschrieben:Hallo,
ich hab mal ne Frage. Wir wollen unseren SSD aufmotzen. Das heißt bessere Ausbildung bzw. das Maximum aus unServer Ausbildung herausholen. Wir sind vom MHZ und haben den erweiterten EH-Kurs. Was dürfen wir rechtlich gesehen?


Um Deine Frage mit der selben Präzision zu beantworten, wie sie gestellt wurde:

Die Freiheit Deine Faust zu schwingen, endet an der Nase Deines Mitbürgers.
30.11.2014, 17:34
Ich habe mir diese Seite nun auch mal angesehen und bin gar nicht glücklich. Teilweise wir hier nicht ganz auf die fachliche Richtigkeit geachtet. Zum Beispiel wird unter dem Punkt "Welche Zusatzausstattung ist sinnvoll?" folgendes aufgeführt: "Bei entsprechender Ausbildung der Schulsanitäter sowie regelmäßigen Übungen im Umgang kann [...] Material zur Schienung von Knochenbrüchen vorgehalten werden.". Ersthelfern und Schülern mit einer sanitätsdienstlichen Ausbildung zu einer ärztlichen Maßnahme zu raten ist meiner Meinung nach sehr riskant und geht gar nicht. Das Ruhigstellen(!) von Knochenbrüchen mit Material wie SAM Splint Schienen ist nach entsprechender Ausbildung vollkommen in Ordung, aber garantiert keine Maßnahme, die dem Arzt vorbehalten ist.
Daher sehe ich diese Internetseite als beratende Funktion sehr kritsch.
Wenn man sich über die Verbote im Schulsanitätsdienst informieren möchte sollte man sich am besten an die Hilfsorganisation wenden, die auch den SSD betreut oder die Ausbildung der Schulsanitäter durchgeführt hat.

Viele Grüße
30.11.2014, 17:50
andreas hat geschrieben:"Bei entsprechender Ausbildung der Schulsanitäter sowie regelmäßigen Übungen im Umgang kann [...] Material zur Schienung von Knochenbrüchen vorgehalten werden.". Ersthelfern und Schülern mit einer sanitätsdienstlichen Ausbildung zu einer ärztlichen Maßnahme zu raten ist meiner Meinung nach sehr riskant und geht gar nicht. Das Ruhigstellen(!) von Knochenbrüchen mit Material wie SAM Splint Schienen ist nach entsprechender Ausbildung vollkommen in Ordung, aber garantiert keine Maßnahme, die dem Arzt vorbehalten ist.


Ähm wie ist denn deiner Meinung nach "Ruhigstellen" und "Schienen" deffiniert? Und warum soll das Schienen ne ärztliche Maßnahme sein?


Foren-Übersicht Schulsanitätsdienst Recht und Gesetz

Zurück zu Recht und Gesetz