Schweigepflichtserklärung

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30.03.2014, 12:26
@Gerd:

Ich antworte einfach mal: Nein, nicht unbedingt!

Bezüglich der Schweigepflicht stimme ich dir grundsätzlich zu, wenn es natürlich zum Extremfall RS(iP) in der Schule kommt ist es eine andere Sache, wie gesagt Extremfall.

Ich zitiere dich mal: "Beim „Schulsanitätsdienst“ handelt es sich um betriebliche bzw. schulische Ersthelfer, die im Rahmen eines pädagogischen Konzepts tätig werden. Der SSD ist dahingehend klar vom (semi-)professionellen Sanitätsdienst der Hilfsorganisationen bzw. des KatS. abzugrenzen."

Ersthelfer: Nicht unbedingt, warum sollte ein SanH, RDH/RSiP, etc. nicht Massnahmen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes übernehmen, wenn er sie kann? Dazu braucht er natürlich auch Material. Und ich bin der Meinung, dass wenn man einen Schulsanitätsdienst mit entsprechend ausgebildeteten Teilnehmer (mehr als SanA) hat, dieser auch sanitätsdienstlich ausgestattet sein sollte, d.h. mindestens DIN13155 (u.a. Beatmungsbeutel, RR-Manschette/Stethoskop).

pädagogisches Konzept: Ich verstehe das jetzt so, dass für dich die Schulsanitäter und deren Entwicklung (durch das Helfen, ganz platt ausgedrückt) im Vordergrund stehen und folglich (Vorsicht, Polemik!) der Patient nur Mittel zum Zweck ist.
Ich hoffe ich verstehe, das falsch. Für mich steht der Patient immer im Vordergrund, natürlich ist ganz knapp dahinter die Reifeentwicklung der Schulsanitäter (Organisation, Stressbewältigung, Erfahrung, Verantwortung, etc.) auch sehr wichtig. Aber man hat eben an weiterführenden Schulen auch Schüler, die besser (als EH/SanA) ausgebildet ist, für den Patientenversorgung bereits Normalität ist. Unser Schulsanitätsdienst an meiner Schule beispielsweise besteht (ich weiss, nicht das beste, weil überdurchschnittliche Beispiel) aktuell aus 3 SanABC, 2 RDHiP und 3 RDH/RSiP. Für uns ist Patientenversorgung grundsätzlich Routine und für uns gehört eben zB beim Szenario "Ball mit Wucht gegen Kopf" eine neurologische Untersuchung (Pupillenleuchte zb), ein Abtasten des Schädels und die HWS-Immobilisation dazu. Und eine ordentliche Übergabe an den RD den man kennt ist besser als vieles andere.
In summa zieht dein Argument: "Ein SSD ist hautpsächlich pädagogischer und folglich nicht hautpsächlich helferischer Natur." in den meisten Fällen (der Durchschnitts-SSD mit einer guten Mischung aus EH, SanH, und evtl Höherem) leider überhaupt nicht.
Natürlich klammere ich jetzt mal Helfer unterhalb Jahrgangsstufe 8 in Ausbildung aus, diese sind ja nur in Ausbildung. Da ist es natürlich die Pädagogik.

von anderen SanD abgrenzen: hauptsächlich s.o. aber es bleibt bei den Tatsachen, natürlich ist eine Schule etwas anderes wie ein Schützenfest... Kurz gesagt.

Grüsse
Rene
Zuletzt geändert von dens am 15.04.2014, 22:15, insgesamt 1-mal geändert.
RDH/RSiP, WR, bald Bootsführer
BRK Wasserwacht und Rettungsdienst

30.03.2014, 12:51
Ersthelfer: Die Rolle des "Ersthelfers" ist losgelöst von jeglicher Qualifikation. Auch bspw. der Lehrer, der RA ist, ist ein Ersthelfer. Für betriebliche Ersthelfer gilt nur, dass sie mind. einen EH-Kurs brauchen, bei höheren Qualifikationen können selbstverständlich auch entsprechende Maßnahmen getroffen werden. Was anderes hat Gerd meiner Auffassung nach auch nie behauptet.

Pädagogisches Konzept: Da muss ich dir nun widersprechen, die meisten SSD und alle mir bekannten SSD-Konzepte von HiOrgs zielen in erster Linie auf den pädagogischen Aspekt ab. Wäre ein tatsächlicher Bedarf für eine (semi)professionelle Versorgung der Schüler und Beschäftigten gegeben, so ist die Schulleitung verpflichtet entsprechende Maßnahmen (bspw. Schulkrankenschwester) zu ergreifen und darf dies nicht auf einen SSD abwälzen.

SSD'ler unterhalb der Jahrgangsstufe 8 nur in Ausbildung? Sorry, jetzt schließt du von deiner Schule allgemeine Schlüsse, die in keinster Weise zutreffen. Es gibt SSD, die beginnen bei der 1. Klasse.

Für einen normalen SSD ist es nun mal so, dass der §203 StGB unabhängig der Qualifikationen nicht anwendbar ist.
Mitglied bei *dem* BRK und bei den Brandpatschen

30.03.2014, 13:36
Original von dens

Ersthelfer: Nicht unbedingt, warum sollte ein SanH, RDH/RSiP, etc. nicht Massnahmen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes übernehmen, wenn er sie kann?

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pädagogisches Konzept: Ich verstehe das jetzt so, dass für dich die Schulsanitäter und deren Entwicklung (durch das Helfen, ganz platt ausgedrückt) im Vordergrund stehen und folglich (Vorsicht, Polemik!) der Patient nur Mittel zum Zweck ist.

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weil überdurchschnittliche Beispiel) aktuell aus 3 SanABC, 2 RDHiP und 3 RDH/RSiP.


Im Schulsanitätsdienst steht eindeutig das pädagogische Konzept im Vordergrund. Auch wenn man das den Schülern natürlich anders verkauft.

Die Maßnahmen die du als Behandler triffst richten sich nach deinem Fähigkeits- und Kenntnisstand sowie den aktuellen Erfordernissen - nicht nach einem formalen Ausbildungsstand. Ausschließlich bei RAs greif ggf. die Notkompetenz, die aber letztlich auch nichts anderes als eine Konkretisierung des rechtfertigenden Notstands ist, der wiederum unabhängig vom formalen Ausbildungsstand Anwendung findet.

§203 greift nur, wenn mir ein Geheimnis im Rahmen meiner Berufsausübung mitgeteilt wird. Wenn ich also als Arzt ohne mich entsprechend zu ereknnen zu geben erste Hilfe am Unfallort leiste und der Patient mir etwas anvertraut, dann sind die entsprechenden Regelungen meiner Auffassung nach auch nicht anzuwenden.

SanH und RDH sind keine staatlich geregelten Ausbildungen - folglich findet §203 grundsätzlich bei diesen Personen keine Anwendung.
Auch bei Rettungssanitäter und -assistenten gibt es unterschiedliche Meinungen dazu, ob es sich um einen Heilberuf handelt. Soweit ich das überblicken, zählen beide zu den Heilhilfsberufen.

30.03.2014, 14:35
Also bei der Ursprungsfrage stimme ich dem allgemeinen Tenor ja zu und zur ärztlichen Schweigepflicht würde ich sagen "Schuster bleib bei deinen Leisten" wir also bei uns und nicht bei Ärzten.
Und zur Auslegung von §203 StGB mal ein passendes Zitat: "2 Juristen, 4 Meinungen"...

Und zum Grundverständnis eines SSD haben wir wohl ein unterschiedliches Bild. Ihr eures und ich meines, über die Richtigkeit der beiden kann man streiten und diskutieren, machen wir aber nicht, ich zumindest.

Meiner Meinung nach ist ein SSD eben eine Einrichtung einer Schule, um ein über das Pflichtniveau (BG, UVV, GUV, etc.) der Ersten Hilfe hinausgehendes Niveau zu haben, die wenn man sie als AG mit extra Ausbildung macht einen positiven pädagogischen Nebeneffekt hat.
Zuletzt geändert von dens am 30.03.2014, 16:35, insgesamt 1-mal geändert.
RDH/RSiP, WR, bald Bootsführer
BRK Wasserwacht und Rettungsdienst

30.03.2014, 20:01
Original von dens
Für uns ist Patientenversorgung grundsätzlich Routine und für uns gehört eben zB beim Szenario "Ball mit Wucht gegen Kopf" eine neurologische Untersuchung (Pupillenleuchte zb), ein Abtasten des Schädels und die HWS-Immobilisation dazu.


Ich behaupte mal, dass noch nicht einmal ein RS oder ein RA eine vernünftige neurologische Untersuchung hinbekommt. Dazu gehört ein wenig mehr, als mal kurz in die Augen zu leuchten.

Und "Abtasten des Schädels" durch den Unerfahrenen führt bei einer oberflächlichen Verletzung zu ständigen Nachalarmierungen wegen eines "offenen Schädel-Hirn-Traumas".

Ansonsten mag ich Deine Argumentation.
Es ist Dein Recht, Waffen abzulehnen. Es ist Deine Freiheit, nicht an Gott zu glauben. Aber wenn jemand in Dein Haus einbricht, sind die ersten beiden Dinge, die Du tun wirst: Jemanden mit einer Waffe rufen und beten, dass er rechtzeitig da ist.

30.03.2014, 20:27
@Don Spekulatius: füge bitte gedanklich ein "orientierend" ein, also Pupillenstatus, Motorik und Sensorik der Extremitäten, Erinnerung, etc. . Eine orientierende neurologische Untersuchung, kein cCT, welcher Hirnnerv (der onanierende Onkel...) ist betroffen oder ähnliches.

Abtasten ob instabil oder nicht (mehr nicht) und finden evtl unerkannter Wunden.
Ein offenes SHT beginnt meines Wissens nach erst mit der Verletzung der Dura mater.


Und danke für die Unterstützung.
Rene
RDH/RSiP, WR, bald Bootsführer
BRK Wasserwacht und Rettungsdienst

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