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Rundumleuchten

BeitragVerfasst: 26.01.2012, 14:20
von kstore
Hallo!
In dem Gesetz, das die Fahrt mit SoSi regelt, ist immer von blauen Rundumleuchten die Rede .(bin zu faul zum raussuchen)
Was ist aber mit diesen Blaulichtern auf dem Armaturenbrett oder Frontblitzern?
Hat ein Fzg. mit sowas ohne Martinshorn also gar kein [Sonderrechte] Wegrecht?

BeitragVerfasst: 26.01.2012, 14:33
von abgesoffen
Frontblitzer sind in Verbindung mit Rundumkennleuchten zugelassen.
Was die Blitzer fürs Armaturenbrett betrifft, ist die letzte Info, welche ich habe so, daß diese nur mit Sondergenehmigung erlaubt sind (z.B. Zivilfahrzeuge Polizei). Wenn jemand da genauere Infos hat, so spreche er bitte.

Sonderrechte hat man auch, wenn man im Einsatz ist und ohne Blaulicht fährt. So hat man auch Sonderrechte, wenn man Z.B. mit dem PKW von zu Hause zum Gerätehaus fährt (in Bayern, restliche Bundesländer kann ich leider nicht sagen).

Wegerecht hat man nur in Verbindung von blaurem Rundumlicht MIT Martinshorn.

BeitragVerfasst: 26.01.2012, 14:34
von Tone Bone
Guck dir am Besten mal die Paragrafen 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung an; für eine solche Information ist es eigentlich zwingend erforderlich, dass man den Unterschied zwischen Sonder- und Wegerechten kennt.

BeitragVerfasst: 26.01.2012, 15:15
von Buschi
Kurze Zusammenfassung zum Thema Sonderrechte vs. Wegerechte:

Sonderrechte heißt, man darf im Straßenverkehr Dinge tun, die man normalerweise nicht darf, z.B. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Weiterfahren obwohl die Ampel rot zeigt, im Halteverbot parken.
Eine Fahrt mit Sonderrechten muss nicht gekennzeichnet werden, und bringt für die anderen Verkehrsteilnehmer keine Pflichten mit sich.

Wegerecht heißt, dass einem alle anderen Platz machen müssen.
Dafür benötigt man "blaues Rundumlicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn".

Die so genannten Frontblitzer dürfen nur in Verbindung mit Rundumkennleuchten eingesetzt werden, nicht alleine. Ausnahme sind, soweit ich das richtig im Kopf habe, Motorräder.

Das nur als kurzer Einblick, wenn Bedarf besteht, äußere ich mich da gerne heute Abend nochmal ausführlicher zu. Dazu fehlt mir jetzt grade leider die Zeit.

BeitragVerfasst: 26.01.2012, 15:28
von sebbe1995
Im übrigen redet die StVO nicht von Rundumleuchten sondern von blauem Blinklicht...

BeitragVerfasst: 26.01.2012, 16:46
von Wie
Original von Buschi
Wegerecht heißt, dass einem alle anderen Platz machen müssen.


Nein, es stellt eine Art Bitte dar, dass andere einem Platz machen mögen. Wer dies nicht tut begeht nämlich keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit.

BeitragVerfasst: 26.01.2012, 16:58
von gorld
Original von Wie
Original von Buschi
Wegerecht heißt, dass einem alle anderen Platz machen müssen.


Nein, es stellt eine Art Bitte dar, dass andere einem Platz machen mögen. Wer dies nicht tut begeht nämlich keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit.

Naja eine Bitte würde ich das nicht nennen.

"Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen"

BeitragVerfasst: 26.01.2012, 17:00
von André-SSD
Original von Wie
Original von Buschi
Wegerecht heißt, dass einem alle anderen Platz machen müssen.


Nein, es stellt eine Art Bitte dar, dass andere einem Platz machen mögen. Wer dies nicht tut begeht nämlich keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit.


Deine Aussage irritiert mich da man einer Bitte ja normalerweise nicht folgen muss.Warum sollte dann die Nichtbeachtung Konsequentzen haben?

Außerdem meine ich das es so "Alle anderen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen" oder ähnlich in der StVO steht.
Also weniger eine Bitte sondern eher eine Auffordung.

Gruß André-SSD

BeitragVerfasst: 26.01.2012, 17:25
von kstore
Ich wollte eigentlich Wegerecht schreiben, war aber nicht sicher was was ist (hab das vorhin in der U-Bahn getippt und hatte da keinen Nerv, das zu googlen).
Ich hatte das irgendwie mit den Rundumkennleuchten im Kopf,
aber est heißt tatsächlich blaues Blinklicht.
Übrigends interessant, wie hier die Debatte über die Definition von Ordnungswiedrigkeit entsteht...

BeitragVerfasst: 26.01.2012, 17:44
von Zeuschen
Original von Wie
Original von Buschi
Wegerecht heißt, dass einem alle anderen Platz machen müssen.


Nein, es stellt eine Art Bitte dar, dass andere einem Platz machen mögen. Wer dies nicht tut begeht nämlich keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit.


Was für ein Quark: Natürlich stellt es eine Ordnungswidriegkeit dar, denn etwas anderes kann ein Verstoß gegen eine StraßenverkehrsORDNUNG ja auch gar nicht sein!

Aber deswegen ist es noch lange keine Bitte. Konsequenzen können eben die typischen Bestrafungen für Ordnungswidrigkeiten sein: Bußgeld und Führerscheineintzug.

BeitragVerfasst: 26.01.2012, 20:43
von Buschi
Auszug aus der StVO:
§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn ]...] ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".


Also definitiv keine Bitte, sondern eine verkehrsrechtliche Anordnung.
Ein Verstoß dagegen wird (wenn überhaupt) allerdings nur mit einem Bußgeld von 20 EUR geahndet.

Ergänzend dazu legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest, wer blaues Blinklicht verwenden soll. Auch der Begriff Rundumlicht wird dort verwendet.

Auszug aus der StVZO:
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
[...]
(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein


Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,


Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,


Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,


Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).

BeitragVerfasst: 27.01.2012, 15:52
von Oskar
Danke dass du das so schön rausgesucht hast, aber noch eine kleine Anmerkung:

Original von Buschi
Auch der Begriff Rundumlicht wird dort verwendet.


Ja in Verbindung mit dem blauen Blinklicht, das Rundumlicht ist diesem nur als Kategorie untergeordnet (da es in Klammern steht), also auf Deutsch: Hohlspiegelblaulichter, Strobos oder LED Blaulichter sind alle als das gleiche zugelassen.

BeitragVerfasst: 27.01.2012, 15:59
von Buschi
Original von Oskar
Danke dass du das so schön rausgesucht hast, aber noch eine kleine Anmerkung:

Original von Buschi
Auch der Begriff Rundumlicht wird dort verwendet.


Ja in Verbindung mit dem blauen Blinklicht, das Rundumlicht ist diesem nur als Kategorie untergeordnet (da es in Klammern steht), also auf Deutsch: Hohlspiegelblaulichter, Strobos oder LED Blaulichter sind alle als das gleiche zugelassen.


Das hat ja auch keiner bestritten. Rundumlicht ist ja auch nicht gleichbedeutend mit Drehspiegelleuchte, sondern bedeutet einfach nur, dass das Blaulicht 360° Abstrahlwinkel erreichen soll. Das kann natürlich auch durch den Einsatz mehrerer einzelner Blaulichter erreicht werden.

BeitragVerfasst: 27.01.2012, 16:19
von Hajo Behrendt
Original von Oskar
also auf Deutsch: Hohlspiegelblaulichter, Strobos oder LED Blaulichter sind alle als das gleiche zugelassen.


Und 3-Linsen-Systeme und rotierende Blenden und... ;)

BeitragVerfasst: 27.01.2012, 17:35
von Oskar
@ Buschi: Es erweckt nur für mich beim mitlesen den Anschein, aslo ob das einigen nicht ganz klar ist, dass du das weißt dachte ich mir schon ^^

@ Hajo: ;D