Wer hat das Sagen?

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20.04.2011, 16:39
Mal ein Bsp.:
Kaufhaus. Situation wie ich sie im Thema "Fahrrad-Unfall" beschrieben hab und sagen wir mal ich hätte schon die Schulsanausbildung, die ich am Di beginne. Wer hat da das sagen? Die Verkäuferin nur mit einer EH-Ausbildung oder Ich mit einer EH- und SanAusbildung?
Bsp. 2:
Situation 1:
Einsatzsani bei Unfall. Vater dabei. Sagen wir mal der Vater will nicht das sein Sohn/ seine Tochter ins Krankenhaus kommt, aber der Sani es für richtig hällt. Darf der Sani sich gegen den Vater stellen??
Situation 2:
Das Selbe wie oben, nur das es kein Einsatzsani ist sonder sagen wir mal ein Schulsani mit EH, Schulsanausbildung?

Kurtz: Ab wann hat der Sanitäter (ich weis jetzt nicht wie ichs vormulieren soll) ... das Recht/Sagen... (wie auch immer) wenn Elternteile dabei sind oder jmd anders wie obern z.B. die Verkäuferin.
Versteht ihr?
Seit 2011 Schulsanitäter und ausgebildeter Sanitätshelfer
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20.04.2011, 16:52
Wenn du der Meinung bist, ein Patient braucht dringend medizinische Hilfe, dann hast du das Recht und (ggf. auch die Pflicht, Stichwort unterlassene Hilfeleistung) zumindest den Rettungsdienst zu rufen. Dieses Recht kann dir niemand nehmen, egal ob Lehrer, Eltern, sonstige Beteiligte.

Für das "in den Weg stellen" sind dann andere zuständig und verantwortlich.

Achso und du darfst deine Meinung natürlich auch nachdrücklich äußern. ;)

Edit: Okay nachdem ich den anderen Beitrag gelesen habe:
Grundsätzlich hat der/diejenige mit der höchsten Qualifikation/meisten Erfahrung am Einsatzort das Sagen bzw. bei gleicher Qualifikation wer zuerst eintrifft. Da "Schulsani" eine sehr dehnbare "Qualifikation" ist, würde darauf aber nicht unbedingt bestehen. Es kommt dabei auch auf deine Erfahrung und ein sicheres Auftreten an und ob du wie in dem von dir beschriebenen Fall Hilfe von anderen annimmst oder dein eigenes Material verwendest. Sowas sollte sich allerdings sehr leicht regeln lassen und solange der Behandelnde keine groben Fehler zum Schaden des Patienten macht, musst du auch nicht eingreifen. Sage einfach deine Qualifikation und biete deine Hilfe an. Prinzipiell sind am Einsatzort aber alle gleich, solange sie ihre höhere Qualifikation nicht ausweisen können oder unter Beweis stellen. Und im Zweifel entscheidet der (ansprechbare) Patient, wer ihn behandeln darf.

Grüße
Berliner Schildkröte
Zuletzt geändert von Berliner Schildkröte am 20.04.2011, 17:07, insgesamt 1-mal geändert.
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20.04.2011, 17:00
ok, sagen wir mal ich rufe den RD der Vater dann aber sein Kind nimmt und in sein Auto steigt und weg fährt
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20.04.2011, 17:05
Der Vater hat die Verantwortung. Wenn der RTW schon unterwegs ist: Kennzeichen aufschreiben und die Lst informieren.

20.04.2011, 17:15
Ganz genau richtig.
Ruf den Rettungsdienst und lass es deren Problem sein, das mit dem Patienten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter auszudiskutieren.

Wenn du es genauer wissen möchtest:

"Das Sagen", also das Recht dazu, zu bestimmen, was mit einer Person passiert, hat grundsätzlich diese Person selbst. Davon gibt es allerdings Ausnahmen, als da z.B. wären:

1. Die Person ist minderjährig. In diesem Fall liegt die Entscheidung, ob und wie das Kind oder (mit Einschränkungen) der Jugendliche behandelt werden soll, bei den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Eltern.

2. Die Person hat einen gerichtlich bestellten Betreuer, ist also sozusagen "entmündigt". Dann liegt ggf. die Entscheidungsgewalt bei diesem Betreuer.

3. Ein Arzt entscheidet, dass der Patient betreffend der Folgen seiner Erkrankung/Verletzung etc. nicht einsichtsfähig ist, sprich diese in seiner aktuellen Lage nicht richtig beurteilen kann. dies kann z.B. auf Grund einer psychischen Erkrankung oder Drogen- oder Alkoholkonsums der Fall sein. In der Regel erfolgt in diesen Situationen auch die Hinzuziehung von Ordnungsamt und/oder Polizei.

4. ...

Du siehst also: Nicht ein Sanitäter (SB), Ersthelfer, Verkäufer oder sonstwas entscheidet, ob jemand ins Krankenhaus kommt, sondern letztendlich die verletzte oder erkrankte Person selbst.
Im Normalfall ist es aber so, dass sich der Patient natürlich darauf verlässt, dass Fachpersonal (z.B. der RD/NA) schon das Richtige tun wird.

Wenn du also der Meinung bist, dass ein Patient auf jeden Fall ins Krankenhaus oder in sonstige ärztliche Behandlung gehört, ruf den RD und pfeif drauf, was andere zufällig Anwesende dazu sagen, egal welchen Ausbildungsstand sie haben, auch wenn du z.B. nur EH bist und der Andere RS.
Die Diskussion zu führen ist nicht deine Aufgabe.

Nachtrag:
Wenn der Vater sein Kind nimmt, ins Auto packt und abhaut, ist das ganz alleine sein Problem. Für den RTW ist das dann halt ein Fehleinsatz.

20.04.2011, 17:20
Gut danke, Gut zu wissen :)
Aber was ist wie in Bsp 1 beschrieben?
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20.04.2011, 17:39
Original von Buschi
1. Die Person ist minderjährig. In diesem Fall liegt die Entscheidung, ob und wie das Kind oder (mit Einschränkungen) der Jugendliche behandelt werden soll, bei den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Eltern.


Manchmal hilft es ungemein, sich selbst einfach mal nicht ganz so wichtig zu nehmen...
20.04.2011, 17:42
Original von Titanus
Mal ein Bsp.:
Kaufhaus. Situation wie ich sie im Thema "Fahrrad-Unfall" beschrieben hab und sagen wir mal ich hätte schon die Schulsanausbildung, die ich am Di beginne. Wer hat da das sagen? Die Verkäuferin nur mit einer EH-Ausbildung oder Ich mit einer EH- und SanAusbildung?

Ich weiß nicht, was eine Schulsan-Ausbildung ist. Generel ist es so, dass derjenige, der die höchste Ausbildung hat die Verantwortung trägt. Dabei können dann theoretisch kuriose Situationen entstehen (z.B. habe ich als Gruppenmitglied SAN, die Gruppenleiter aber nur EH... Ist bei mir wirklich so). Wenn du SAN bist, kannst du seit diesem (oder letztem ?) Jahr Platzverweise erteilen. Zur Not ergreife diese Möglichkeit. Aber wirklich nur, wenn du SanH bist und keine andere Möglichkeit siehst!

Original von Titanus
Bsp. 2:
Situation 1:
Einsatzsani bei Unfall. Vater dabei. Sagen wir mal der Vater will nicht das sein Sohn/ seine Tochter ins Krankenhaus kommt, aber der Sani es für richtig hällt. Darf der Sani sich gegen den Vater stellen??
Situation 2:
Das Selbe wie oben, nur das es kein Einsatzsani ist sonder sagen wir mal ein Schulsani mit EH, Schulsanausbildung?

1. Vater hat Sorgerecht und entscheidet. Der Einsatzsani kann nur empfehlen. Ich würde wie shcon angesprochen wurde, einen Notruf machen, RD kommt und fährt zur Not auch wieder leer zurück. Das ist nicht mein Problem. Ich habe dann entsprechend der Situation gehandelt. Ich würde sogar den RD nicht abbestellen, sondern durchfahren lassen, falls es dich der Vater anders überlegt. Kasse muss eh zahlen. Theoretisch kann auch hier ein Platzverweis ausgesprochen werden, was aber kontraproduktiv wäre, weil es dann eine ärztliche (Zwangs-)Einweisung oder auch ein Gerichtsurteil bräuchte.
2. das gleiche, wie unter 1., nur ohne Platzverweis.

Original von Titanus
Kurtz: Ab wann hat der Sanitäter (ich weis jetzt nicht wie ichs vormulieren soll) ... das Recht/Sagen... (wie auch immer) wenn Elternteile dabei sind oder jmd anders wie obern z.B. die Verkäuferin.
Versteht ihr?

Sobald er die höhere Quali hat. Zumindest rein rechtlich gesehen.


Edit: Natürlich sollte man sich das von Buschi (s.o.) auch sehr zu Herzen nehmen. Da hat er vollkommen Recht.
Zuletzt geändert von lafidi am 20.04.2011, 17:44, insgesamt 1-mal geändert.
"Wir essen jetzt Opa!"
Satzzeichen retten Leben!

20.04.2011, 18:00
Original von lafidi
Ich weiß nicht, was eine Schulsan-Ausbildung ist. Generel ist es so, dass derjenige, der die höchste Ausbildung hat die Verantwortung trägt.


eine Schulsanitätsausbildung ist (glaube ich) sowas wie eine Erweiterung zur EH. Mir wurde gesagt, dass uns da auch so Sachen, wie Rechte und so beigebracht werden... http://de.wikipedia.org/wiki/Schulsanit%C3%A4tsdienst
SanH kann ich aus rechtlichen Gründen nicht sein, da ich erst 14 bin.
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20.04.2011, 18:03
@lafidi: Mich würde jetzt noch interessieren, wo du das mit dem "Platzverweis" her hast. Nenn doch bitte mal die gesetzliche Grundlage dafür!

Für das Bundesland NRW fällt mir dazu folgender Paragraph (insb. Abs. 2) des FSHG ein, wobei ich aber in Abrede stellen möchte, dass ein zufällig anwesender "Schulsanitäter" als "Einsatzkraft" gilt:

§ 27 Inanspruchnahme und Handlungspflichten von Personen
(1) Unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ist der Einsatzleiter berechtigt, Personen zur Hilfeleistung oder zur Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen heranzuziehen.
(2) Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen.
(3) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung von Einsatzkräften wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden.
20.04.2011, 18:08
Original von lafidi
Wenn du SAN bist, kannst du seit diesem (oder letztem ?) Jahr Platzverweise erteilen.


In welchem Kontext? In welchem Bundesland? Steht wo?
Marc, 36 Jahre
Leiter SSD, EH-Ausb.
Ausbildungsstand: Genug um eine recht lange Liste zu produzieren.

20.04.2011, 18:40
Original von Titanus
SanH kann ich aus rechtlichen Gründen nicht sein, da ich erst 14 bin.


Wo steht das, wer sagt das?
20.04.2011, 18:46
Original von madhef
In welchem Kontext? In welchem Bundesland? Steht wo?


Für Rheinland-Pfalz gilt seit der Änderung (§§ 25 und 29 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.12.2010 (GVBl. S. 567)) Ende 2010, dass dies so ist. Wie es in anderen Bundesländern aussieht, weiß ich nicht.

Im Zweifelsfall kann man es aber auch mit § 43 StGB rechtfertigen. Zumindest, wenn man eine gute Begründung hat.

Bitteschön:
LBKG § 25 Absatz 1 Satz 4:
Der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden, und kann insbesondere das Betreten des Einsatzgebiets oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen und das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist.

§25 Absatz 3:
Feuerwehrangehörige, Leitende Notärzte, Organisatorische Leiter und Helfer der anderen Hilfsorganisationen haben die Befugnisse nach Absatz 1, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann.
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20.04.2011, 18:51
Original von Maxi
Original von Titanus
SanH kann ich aus rechtlichen Gründen nicht sein, da ich erst 14 bin.


Wo steht das, wer sagt das?


Das legt beim DRK jeder Ausbildungsträger fest. Theoretisch könnte der KV das ab 16 machen, der LV aber ab 14 anbieten. Dann kommt es drauf an, wo man es macht.
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20.04.2011, 18:53
Eben, rechtlich steht da nix fest. (Es geht jetzt nur um die Ausbildung, und nicht um das Einsetzen von den Personen)

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