Original von MCR-Sani
Es wäre sehr nett von dir, wenn ich den benutzen darf, denn laut meiner Meinung nach ist der Text optional.
Optional? Sicher ?
Endlich EH! 04.05.2008!
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Original von MCR-Sani
Es wäre sehr nett von dir, wenn ich den benutzen darf, denn laut meiner Meinung nach ist der Text optional.
Original von krumel
Eine Verschwiegenheit gegenüber Angehörigen(bzw. den Erziehungsberechtigten) ist bei minderjährigen Schüler. rechtlich nicht machbar.
Original von krumel
Abgesehen davon sind solche Erklärungen bis auf den "du hast das mal unterschrieben Faktor" nix wert,erst Recht bei minderjährigen Schülern.
Original von krumel
Und ihr schmeisst munter zivil&strafrecht durcheinander...
Original von krumel
Ansonsten: Eine Verpflichtung nach VerpflG ist nicht machbar da weder ein Schüler per se kein Arbeitnehmer im Sinne der Tätigkeitsaufnahme für die Schule sein kann.
Original von krumel
(Mal abgesehen davon kann man sogar anzweifeln ob Schulen unter das Verpflichtungsgesetz fallen...)
Original von krumel
Auch ist das pauschale verweisen auf "rechtliche Konsequenzen" nicht möglich.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert (...)
2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.Amtsträger,
2.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,(..)
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (...)
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; (..)
Original von krumel
(ich kann als Elternteil nur erziehen wenn ich weiß was passiert)
Original von madhef
Auch dürfte, sollte es wirklich jemals so weit kommen, daß es zu einer Strafverfolgung kommt, die Aussage, man habe es nicht gewußt, kaum ziehen.
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.[...]"
Die Rspr. unterwirft hierbei die Angehörigen
einzelner Berufskreise der Pflicht, sich mit den für sie relevanten Rechtsvorschriften kontinuierlich
zu befassen (BGH NStZ 1996, 237)
Die Relevanz dieses Irrtums ist im Kernstrafrecht als gering
anzusehen; im Nebenstrafrecht dürfte aber angesichts der größeren Normdichte und der teilweise
erheblichen Frequenz von Gesetzesänderungen ein beträchtliches Anwendungsfeld (Rdn. 30) verbleiben.
Unter Zugrundelegung der ursprünglichen Formulierungen des BGH, der vom Täter verlangt,
dass er »alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa auftauchende Zweifel durch
Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigt hat« (BGHSt 4, 1 [5]; 4,
237 [243]; 9, 164 [172]), müsste der Akzent vielmehr auf der ungenutzten Einsichtsfähigkeit
(Verweis entfernt) des Täters liegen
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