Schweigepflichtserklärung

Alle rechtlichen Fragen und Fragen zur Auslegung von Gesetzestexten finden hier Platz. Bitte beachtet aber, dass alle Beiträge hier keinen Anspruch auf Richtigkeit haben, da wir alle Rechts-Laien und keine Experten sind. Vieles hier sind eigene Erfahrungen und auch persönliche Meinungen.

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23.02.2013, 16:56
Original von MCR-Sani
Es wäre sehr nett von dir, wenn ich den benutzen darf, denn laut meiner Meinung nach ist der Text optional.

Optional? Sicher ;)?
Endlich EH! 04.05.2008!

24.02.2013, 04:10
Eine Verschwiegenheit gegenüber Angehörigen(bzw. den Erziehungsberechtigten) ist bei minderjährigen Schüler. rechtlich nicht machbar.
Abgesehen davon sind solche Erklärungen bis auf den "du hast das mal unterschrieben Faktor" nix wert,erst Recht bei minderjährigen Schülern.

24.02.2013, 22:09
Eine schriftliche Erklärung erfüllt zwei Zwecke:
1. Bei Verstoß wurde gegen eine Dienstpflicht verstoßen -> Disziplinarmaßnahmen möglich (im SSD aber unrelevant)
2. Als Nachweis um den Arbeitgeber (in diesem Fall Schule) zu ermöglichen nachzuweisen, dass kein Organisationsverschulden vorliegt.

Eine Strafbarkeit ergibt sich nicht durch eine Erklärung sondern durch die Gesetzeslage. Diese unterscheidet bei der Schweigepflicht auch nicht in erwachsen oder jugendlich.
Mitglied bei *dem* BRK und bei den Brandpatschen

24.02.2013, 22:30
Original von krumel
Eine Verschwiegenheit gegenüber Angehörigen(bzw. den Erziehungsberechtigten) ist bei minderjährigen Schüler. rechtlich nicht machbar.


Doch, sind sie.

Wenn es ein Schulleiter auf die Spitze treiben will dürfte sogar eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz möglich sein. Wobei das natürlich erst interessant ist bei strafmündigen Personen.

Original von krumel
Abgesehen davon sind solche Erklärungen bis auf den "du hast das mal unterschrieben Faktor" nix wert,erst Recht bei minderjährigen Schülern.


Doch. Zumindest kann man der Schule nicht vorwerfen, den Schüler und (s. meine Vorlage) die Eltern nicht über mögliche Konsequenzen unterwiesen zu haben. Das ist zumindest zivilrechtlich für die Schule unter Umständen wichtig.
Auch dürfte, sollte es wirklich jemals so weit kommen, daß es zu einer Strafverfolgung kommt, die Aussage, man habe es nicht gewußt, kaum ziehen.
Marc, 36 Jahre
Leiter SSD, EH-Ausb.
Ausbildungsstand: Genug um eine recht lange Liste zu produzieren.

25.02.2013, 01:55
Rechtsquelle für diese Aussagen?
Und ihr schmeisst munter zivil&strafrecht durcheinander...

Ansonsten: Eine Verpflichtung nach VerpflG ist nicht machbar da weder ein Schüler per se kein Arbeitnehmer im Sinne der Tätigkeitsaufnahme für die Schule sein kann.
(Mal abgesehen davon kann man sogar anzweifeln ob Schulen unter das Verpflichtungsgesetz fallen...)

Auch ist das pauschale verweisen auf "rechtliche Konsequenzen" nicht möglich.

@Max: Selbst Diziplinarmassnahmen können -abhängig von den jeweiligen Landesgesetzen- schwierig werden... Und die Schule ist kein Arbeitgeber...
Zuletzt geändert von krumel am 25.02.2013, 09:58, insgesamt 1-mal geändert.

25.02.2013, 13:46
Original von krumel
Und ihr schmeisst munter zivil&strafrecht durcheinander...


Mir ist der Unterschied zwischen Zivil- Straf- und sogar Ö-Recht ganz gut bekannt.

Gehen wir mal das Ganze durch.

Ob eine strafrechtliche Verfolgungsmöglichkeit tatsächlich gegeben ist, ist für die Unterweisung irrelevant.Der Schüler (und auch die Eltern) werden einfach auf die grundsätzliche Möglichkeit hingewiesen, daß eine Weitergabe der Daten evtl. möglich sein kann. Da die Art der rechtlichen Konsequenzen (sehr unbestimmter Rechtsbegriff) nicht näher erläutert wurde sind etwaige, aus der Informationsweitergabe resultierende zivilrechtliche Ansprüche ebenso Teil der Unterweisung (was mitunter sogar noch wichtiger ist).

Die Schule als Dienststelle des Landes ist zumindest mit dieser Unterweisung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Schülern nachgekommen. Es ist davon auszugehen, daß bei etwaigen zivilrechtlichen Forderungen das Land der primäre Anspruchsgegener des Geschädigten sein wird. Inwieweit, insbesondere bei grob Fahrlässiger oder gar vorsätzlicher Handlung des Schülers, eine Möglichkeit des Rückgriffs auf diesen besteht ist für mich derzeit nicht abschließend klärbar. Dies hängt neben der jeweiligen Landesgesetzgebung u.a. auch von Alter und Einsichtsfähigkeit des Betreffenden ab. Durch die erfolgte Unterweisung und Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten, wird diese Option im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zumindest einfacher.



Original von krumel
Ansonsten: Eine Verpflichtung nach VerpflG ist nicht machbar da weder ein Schüler per se kein Arbeitnehmer im Sinne der Tätigkeitsaufnahme für die Schule sein kann.


Die Arbeitnehmereigenschaft muß ja glücklicherweise nicht erfüllt sein (wäre diese notwendig, hätte man anderenorts ganz große Probleme). Es geht um die Übernahme einer Tätigkeit für die Behörde ohne selbst Amtsträger zu sein.
Diesen Konstrukt auf einen Schüler zu übertragen ist vermutlich nicht in allen Bundesländern möglich, in anderen immer noch zumindest weit hergeholt. Gänzlich ausschließen würde ich eine Umsetzbarkeit jedoch nicht.

Original von krumel
(Mal abgesehen davon kann man sogar anzweifeln ob Schulen unter das Verpflichtungsgesetz fallen...)


Tun sie. Als ich dort angefangen habe, habe ich die vier (oder gar 5.) Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nach VerpflG unterzeichnet.

Original von krumel
Auch ist das pauschale verweisen auf "rechtliche Konsequenzen" nicht möglich.


Jein. Du mußt immer überlegen welches Ziel dahinter steckt. Wenn das Ziel ist jemandem "so richtig eines reinzuwürgen", dann ist in vielen Fällen sicherlich eine klare Nennung von Roß und Reiter notwendig. Ist aber das Ziel sich selber abzusichern gegen Menschen, die dann "total überrscht" sind, reicht dieses als Grundlage schon mal aus.
Marc, 36 Jahre
Leiter SSD, EH-Ausb.
Ausbildungsstand: Genug um eine recht lange Liste zu produzieren.

25.02.2013, 15:05
So. Dann mal ganz konkret:
Es gibt KEINEN Paragraphen im Strafrecht der nur ansatzweise dafür verwendbar ist.

"Am ehsten" in die Richtung gehen § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen) und § 353b (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht)

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert (...)

2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.Amtsträger,
2.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,(..)


(StGB §203, Abs 1, ff)

Abs. 1 trifft nicht zu da er exakt definiert das es sich um den "angehörigen eines Heilberufes der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert" handeln muss.
Das ist für den Schulsanitäter mit Sicherheit nicht gegeben.

Abs. 2 trifft nicht zu da es sich auf Amtsträger -ein -----erst Recht minderjähriger- Schulsanitäter ist mit Sicherheit kein Amtsträger- bzw. "für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten definiert.

Die Begriffe des Amtsträgers und des "für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten werden im §11 StGb definiert.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (...)
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; (..)

(StGb §11 Abs 1,ff)
Die Beschäftigung kann ja wie angesprochen klar verneint werden.
Eine Tätigkeit kann ggf. vorliegen, aber hier hat der Gesetzgeber klar eingefügt das es sich um eine "Aufgabe der öffentlichen Verwaltung" handeln muss UND die gewissenhafte Erfüllung einer Obliegenheit auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist...

Denn §353b spar ich mir jetzt da er im Prinzip die selben Ausschlüsse aufweist.

Zu Verpflichtungsgesetz, Zivilrecht und Rechtsbelehrung äußere ich mich später...

25.02.2013, 17:20
Sind solche unterschriebenen Wische also unnütz vor Gericht?
Retter auf dem Weg zur Erfahrung!

02.03.2013, 04:20
Dazu ein klares juristisches "Kommt drauf an".
:D :D

Zuerst mal im Strafrecht: Hier hilft der Wisch einfach deswegen nicht weil sich aus dem Strafrecht kein verfolgbarer Tatbestand ergibt.

Im Zivilrecht schaut die Sache anders aus:
Prinzipiell kann hier ein entsprechender Vertrag geschlossen werden der z.B. eine Strafzahlung inkludiert (vergleichbar mit den "non-disclosure" Vereinbarungen in der Wirtschaft). Hier ist es aber nicht mit einem pauschalen "hat rechtliche Folgen" getan sondern es muss detailliert aufgeführt sein welche Folgen (z.B.: 10.000€ Strafzahlung + Haftung für alle entstandenen Schäden).

Entscheidend im Zivilrecht ist aber die Vertragszustimmung des/der Erziehungsberechtigten. Benachteiligende Verträge sind -analog zu den üblichen Regeln beim "Kauf" durch Minderjährige- ja erstmal zustimmungspflichtig.

Mit Sicherheit unwirksam ist der Passus der umfassenden Verschwiegenheit gegenüber den Erziehungsberechtigten. Dies ist a) im Rahmen der verfassungsrechtlichen Erziehungsaufgabe nicht möglich (ich kann als Elternteil nur erziehen wenn ich weiß was passiert) b) tlw. sogar in den Schulgesetzen ausgeschlossen(Informationspflicht der Eltern) c) zivilrechtlich nicht machbar da die Erziehungsberechtigten indirekte Vertragspartei sind und damit ihre Zustimmung hinfällig wird wenn sie nicht vollumfänglich und zukünftig informiert werden.

Generell sind "rechtliche Konsequenzen" passi in Verträgen (und um nix anderes handelt es sich hier) regelmäßig vor Gericht unwirksam. Erst Recht wenn es sich um eine Behörde handelt. (Siehe "Rechtsbehelfbelehrungen")..

02.03.2013, 04:45
Original von krumel
(ich kann als Elternteil nur erziehen wenn ich weiß was passiert)


:D :D :D :D
LSM 199?, EHK 2002 ... ;-)

02.03.2013, 12:23
Original von madhef
Auch dürfte, sollte es wirklich jemals so weit kommen, daß es zu einer Strafverfolgung kommt, die Aussage, man habe es nicht gewußt, kaum ziehen.


Seit wann zieht denn die Aussage überhaupt im Strafrecht?
" Die jungen Leute von heute sind wesentlich angenehmer als in den 60er, 70er und 80er Jahren. Sie sind toleranter und respektvoller, auch älteren Leuten gegenüber. "
- Heino

02.03.2013, 13:10
Eigentlich immer, wenn die Unwissenheit unverschuldet und unvermeidbar war. Und hier beginnt ja die Interpretierbarkeit.
Eine Belehrung (und die Unterschrift als Bestätigung, dass diese stattgefunden hat) greift hier und schafft klare Verhältnisse.
Mein Verein: DLRG
Meine Ausbildung: Sanitäter und Wasserretter

02.03.2013, 14:37
Leider ist deine Aussage so nicht richtig, Zeuschen:
A) Eine Belehrung kann nicht pauschal erfolgen sondern muss immer einen definitiven Folgeumstand haben. (Sprich "dafür können sie mit 3-5 Jahren Steineklopfen betraft werden).
B) Gilt im Strafrecht grundgehend "Wnwissenheit schützt vor Strafe nicht". Ggf. wird natürlich eine Vorsatzstraftat anders bestraft. Aber der strafbare Tatumstand bleibt erhalten.

Unabhängig davon ist die Belehrung im Strafrecht sowieso wurscht, wie Mike bereit angemerkt hat. Die Tatsache das ich dich 10x belehre "Du sollst keinen umbringen" ist unerheblich und findet wenn dann nur in der Auslegung des Strafrahmens Eingang.

Aber ich kann nur nochmal anmerken: Es ist für den SSDler wurscht da für ihn kein im Strafrecht vorhandener Paragraph zieht.

02.03.2013, 22:41
Zu
A) Genau das ist für mich eine Belehrung. "Wenn du XY tust, handelst du rechtswidrig und kannst bestraft werden."
B) Du hast völlig recht. Bei Unwissenheit liegt der Tatbestand weiter vor. Aber nach bspw. §17 StGB liegt gegebenfalls keine Schuld vor.
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.[...]"


Deswegen ist die Aussage "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" nicht immer richtig.

Aber wie du völlig richtig sagst, spielt das Strafrecht für SSDler hier keine Rolle. Schließlich sind diese weder berufliche tätige Gehilfen noch Auszubildende von Ärzten.
Mein Verein: DLRG
Meine Ausbildung: Sanitäter und Wasserretter

03.03.2013, 16:11
Ohne jetzt hier in rechtstheoretische Diskussionen abdriften zu wollen aber mal schnell den Kommentar zitiert:
Die Rspr. unterwirft hierbei die Angehörigen
einzelner Berufskreise der Pflicht, sich mit den für sie relevanten Rechtsvorschriften kontinuierlich
zu befassen (BGH NStZ 1996, 237)

(aus: Satzger, Wimmer: Strafgesetzbuch Kommentar, 2009, S148:10)

Die Relevanz dieses Irrtums ist im Kernstrafrecht als gering
anzusehen; im Nebenstrafrecht dürfte aber angesichts der größeren Normdichte und der teilweise
erheblichen Frequenz von Gesetzesänderungen ein beträchtliches Anwendungsfeld (Rdn. 30) verbleiben.

(aus: Satzger, Wimmer: Strafgesetzbuch Kommentar, 2009, S152:32)

Unter Zugrundelegung der ursprünglichen Formulierungen des BGH, der vom Täter verlangt,
dass er »alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa auftauchende Zweifel durch
Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigt hat« (BGHSt 4, 1 [5]; 4,
237 [243]; 9, 164 [172]), müsste der Akzent vielmehr auf der ungenutzten Einsichtsfähigkeit
(Verweis entfernt) des Täters liegen

(aus: Satzger, Wimmer: Strafgesetzbuch Kommentar, 2009, S154:46)

Im Endeffekt ist der Verbotsirrtum im Kernstrafrecht in der herrschenden Meinung nur sehr eingeschränkt bis gar nicht vorhanden. Dies wurde in den letzten Jahren auch so von den Gerichten bestätigt.

Zur Belehrung: Eine Belehrung muss -analog zur medizinischen Aufklärung- (mehr oder minder)vollumfänglich auf die Rechtsnormen verweisen und die Folgen klarmachen. Ein "rechtswidrig und kannst bestraft werden" ist ebenso wenig eine Belehrung wie "bei der Operation können sie sterben" eine Aufklärung ist.

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